452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 421/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 wird im letzten Satz die Wendung „Die Ratskammer, der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
b) Im Abs. 5 entfällt der dritte Satz.
2. § 11 lautet samt Überschrift:
„Justizverwaltungssachen
§ 11. (1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:
- 1. allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);
- 2. Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;
- 3. Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amts- und Gerichtstage;
- 4. Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;
- 5. Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;
- 6. Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;
- 7. Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;
- 8. Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;
- 9. Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;
- 10. Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;
- 11. Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;
- 12. Reisegebühren;
- 13. Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);
- 14. Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;
- 15. Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;
- 16. Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;
- 17. Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;
- 18. Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;
- 19. Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;
- 20. allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;
- 21. Amtsbibliothek;
- 22. Archivwesen und Aktenvernichtung;
- 23. wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;
- 24. Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;
- 25. Über- und Zwischenbeglaubigungen;
- 26. Begutachtung von Gesetzesentwürfen;
- 27. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
- 28. Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;
- 29. Angelegenheiten der Inneren Revision;
- 30. Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
- 31. Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;
- 32. Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;
- 33. Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;
- 34. Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;
- 35. Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;
- 36. Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;
- 37. Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter Z 25 oder Z 36 fallen;
- 38. Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;
- 39. Sonstige Justizverwaltungssachen.
(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 entfällt die Wendung „oder Untersuchungsrichter“.
b) Im Abs. 5 wird das Klammerzitat „(§§ 221, 300 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§§ 221 Abs. 4 StPO)“ ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Z 7 wird die Wendung „der Vorerhebungen und Voruntersuchungen“ durch die Wendung „des Ermittlungsverfahrens“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
b) In Z 9 werden die Wendung „Jugend-“ durch die Wendung „Jugendstraf-“ und das Wort „Vormundschaftssachen“ durch das Wort „Pflegschaftssachen“ ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 entfällt.
b) Im Abs. 2 entfallen das Wort „jedoch“ und die Wendung „Richter und sonstigen“.
c) Im Abs. 3 wird das Zitat „§ 6 StPO.“ durch das Zitat „§ 84 StPO“ ersetzt.
6. § 42 Abs. 2 wird aufgehoben.
7. Im § 50 Abs. 2 wird jeweils die Buchstabenfolge „staF.“ durch die Buchstabenfolge „BA“ ersetzt.
8. Im § 51 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „abgetreten“ durch das Wort „übersendet“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
9. Im § 54 Abs. 5 wird das Klammerzitat „(§ 77 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 81 StPO)“ ersetzt.
10. Im § 57 Abs. 2 entfällt im letzten Satz die Wendung „in Übertretungssachen“ und wird die Wendung „das staatsanwaltschaftliche Organ“ durch die Wendung „der Vertreter der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
11. Im § 63 Abs. 5 entfallen im Klammerzitat der Beistrich und die Wendung „§ 105 StPO.“.
12. Im § 70 Abs. 2 wird die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Funktionärs“ durch die Wendung „Bezirksanwalts“ ersetzt; die Wendung „wegen Übertretungen“ entfällt.
13. Im § 82 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§§ 100, 163, 164, 198 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§§ 56, 125, 126 StPO)“ ersetzt.
14. Im § 86 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , Verteidigern (§ 42 StPO.)“ .
15. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird das Zitat „§§ 19 bis 21 StPO.“ durch das Zitat „§§ 40 bis 42 StPO“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
b) Im Abs. 3 wird das Zitat „§ 472 StPO.“ durch das Zitat „§§ 287 Abs. 2 iVm 294 Abs. 5 StPO“ ersetzt.
16. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 entfällt.
b) Im Abs. 3 wird das Zitat „§§ 20 bis 22 StPO.“ durch das Zitat „§§ 41 bis 42 StPO“ ersetzt.
17. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 4 wird im letzten Satz die Wendung „Verhaftung oder Hausdurchsuchung“ durch die Wendung „Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.
b) Im Abs. 7 wird das Klammerzitat „(§ 103 Abs. 3 ZPO., § 80 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 103 ZPO, § 82 StPO)“ ersetzt.
18. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird das Zitat „§ 80 StPO.“ durch das Zitat „§ 82 StPO“ ersetzt und entfallen die Wendung „oder einer Exekutionshandlung“ und im Klammerzitat das Zitat „ , § 30 EO.“.
b) In der Z 2 wird das Zitat „§ 80 StPO.“ durch das Zitat „§ 82 StPO“ ersetzt.
c) Z 7 lit. b lautet:
- „b) In Strafsachen ist bei Vorlage an das Rechtsmittelgericht eine zusätzliche Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind jedoch zwei zusätzliche Ausfertigungen anzuschließen.“
19. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Wendung „Ehe- und Abstammungssachen“ durch das Wort „Ehesachen“ ersetzt.
b) Im Abs. 1 entfällt die Wendung „und in Abstammungssachen“ und wird das Klammerzitat „(§ 50 Abs. 2 Z 1 und 3 JN.)“ durch das Klammerzitat „(§ 49 Abs. 2 Z 2a JN)“ ersetzt.
c) Im Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
20. Im § 140 Abs. 2 wird die Wendung „Hausdurchsuchungs-, Vorführungs- oder Haftbefehls“ durch die Wendung „Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.
21. Im § 149 Abs. 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.“
22. Im § 151 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , endlich Haft-, Vorführungs- oder Hausdurchsuchungsbefehle“.
23. Im § 152 Abs. 3 entfällt das Zitat „ , 459“ und wird das Klammerzitat „(§ 209 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 213 StPO)“ ersetzt.
24. Im § 164 Abs. 1 entfällt im Klammerzitat das Zitat „§ 161 StPO“.
25. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird das Zitat „§ 45 StPO.“ durch das Zitat „§§ 51 Abs. 2, 68 Abs. 1 StPO“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wendung „des § 34 Abs. 3 StPO und“.
26. Im § 175 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für die Aufbewahrung von Handakten im Ermittlungsverfahren (§ 507a) gelten die Fristen des § 174 Z 8.“
27. § 182 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Zitat „67 bis 70, 72 StPO.“ durch das Zitat „43 bis 47 StPO“, das Zitat „§ 74 StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ und das Wort „Geschworne“ durch das Wort „Geschworene“ ersetzt; die Wendung „vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung“ entfällt.
b) Im Abs. 2 werden das Zitat „§ 70 Abs. 1 StPO.“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 2 StPO“ und das Zitat „§ 74 StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.
28. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Wort „Geschworner“ durch das Wort „Geschworener“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 entfällt die Wendung „in der Hauptverhandlung“ und wird das Klammerzitat „§ 74a StPO.“ durch das Klammerzitat „§ 46 StPO“ sowie das Wort „Geschwornen“ durch das Wort „Geschworenen“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird das Zitat „§§ 74, 74a StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.
d) Im Abs. 5 lautet der zweite Satz „Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO).“ und wird im dritten Satz das Zitat „§§ 74, 74a StPO.“ durch das Zitat „§ 45 StPO“ ersetzt.
29. § 199 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 4 wird das Klammerzitat „(§ 263 Z 7)“ durch das Klammerzitat „(§ 263 Abs. 6)“ ersetzt;
b) Im Abs. 6 wird das Zitat „§§ 146, 147 StPO.“ durch das Zitat „§§ 134 Z 1, 135 Abs. 1 StPO“ ersetzt.
30. Im § 234 Z 5 entfällt der letzte Satz.
31. § 235 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 235 entfällt die Wendung „und der Unterbringung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige“.
b) Im Abs. 1 werden die Wendung „dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte)“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und das Klammerzitat „(§ 78 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 81 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.
c) Abs. 2 entfällt.
d) Im Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 236)“ durch das Klammerzitat „(§ 381 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.
e) Abs. 4 lautet:
„(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.“
32. Im § 237 Abs. 5 wird nach der Wendung „Wahrung des Gesetzes“ die Wendung „oder einer Erneuerung des Strafverfahrens“ eingefügt.
33. § 263 lautet samt Überschrift:
„Besondere Vorschriften für Auszahlungsanordnungen nach dem GebAG
§ 263. (1) Dem Rechnungsführer sind zu übersenden:
- 1. bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;
- 2. bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (§ 52 Abs. 4 GebAG).
(2) Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 zu vermerken.
(3) Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.
(4) Zeugengebühren sind - aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile - in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.
(5) Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“
34. § 283 lautet samt Überschrift:
„Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
- 1. wenn das Oberlandesgericht oder die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht;
- 2. wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht Wien;
- 3. sonst dem Revisor beim Landesgericht.
(2) Nimmt der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn sie den Sachverständigen oder Dolmetscher bestellt hat und der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4) Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.“
35. Im § 304 Abs. 1 wird die Wendung „gerichtlich beeideten“ durch die Wendung „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten“ ersetzt.
36. Im § 305 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wendung „gerichtlich beeideten Schätzmeister“ durch die Wendung „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ ersetzt.
37. In § 329 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „ , beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle“.
38. Im § 372 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.“
39. § 379 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen oder auf andere Weise, etwa durch Fettdruck, ersichtlich zu machen.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Auf Originalbeilagen sind die Geschäftszahl und weitere Bezeichnungen jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.“
40. § 380 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Wendung „Handels- und Genossenschaftsregister“ durch das Wort „Firmenbuch“, die Wendung „ , Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten“ durch die Wendung „und Akten über Dienststrafsachen“ und die Wendung „A-, P-, Nc- und U-Sachen“ durch die Wendung „A-, P- und N-Sachen“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 entfällt die Wendung „im vereinfachten Verfahren“.
41. § 418 samt Überschrift lautet:
„Jugendstrafsachen
§ 418. Für Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst hat das Pflegschaftsgericht einen Akt über eine Personensorgesache anzulegen, es sei denn, dass sie zu einem solchen schon bestehenden genommen werden können.“
42. Nach der Überschrift des 12. Kapitels wird folgender § 480a samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeines
§ 480a. Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, keine abweichende Regelung getroffen wird.“
43. § 481 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.“
44. § 482 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz“
b) Abs. 1 entfällt.
c) Abs. 2 lautet:
„(2) Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.“
d) Abs. 3 lautet:
„(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).“
45. § 483 entfällt.
46. § 485 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Ur“ durch die Wendung „HR“ ersetzt und entfallen die Wendungen „Z,“ und „in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte,“.
b) Im Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 108 oder 190 ff, 213 oder 227 StPO.“ durch das Zitat „§§ 108 oder 190 ff StPO“ ersetzt.
c) Im Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§§ 412, 422, 452 Z 2 StPO.“ durch das Zitat „§ 197 StPO“ ersetzt.
d) Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel „b getrennt, siehe 3 U 312/01v“. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel „zu b § 197 StPO“.“
e) Abs. 2 entfällt.
47. § 486 samt Überschrift entfällt.
48. § 487 Abs. 1 entfällt.
49. § 488 samt Überschrift lautet:
„Besondere Bestimmungen für das HR-Register
(1) Im Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im HR-Register zu vereinigen.
(2) Wird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.
(3) Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.“
50. § 489 Z 5 lautet:
- „5. Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.“
51. § 498 samt Überschrift lautet:
„Trennung von Hauptverfahren
§ 498. (1) Wenn hinsichtlich einzelner Angeklagter oder hinsichtlich einzelner Taten (Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das getrennte Verfahren in der bisher damit befassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, dass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreis dieser Geschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Trennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.
(2) Ob nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist, ergibt sich aus § 8a Abs. 9 DV-StAG.“
52. § 499 Abs. 2 entfällt.
53. § 501 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wendung „ , weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden“.
b) Abs. 2 bis 4 entfallen.
54. § 503 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfallen die Wendungen „Z, Vr“ und „ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes“.
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch „das erkennende Gericht“ und das Zitat „§§ 74a und 238 StPO.“ durch das Zitat „§§ 45, 46 StPO“ ersetzt.
c) Abs. 3 lautet:
„(3) Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.“
55. § 507 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach §§ 8a und 15a DV-StAG sinngemäß.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.“
c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.“
d) Abs. 3 bis 6 entfallen.
56. Nach § 507 wird folgender § 507a eingefügt:
„Der Handakt im Ermittlungsverfahren
§ 507a. (1) Wird im Ermittlungsverfahren erstmals das Landesgericht befasst, so ist von diesem ein Handakt nach GeoForm. 80 und 81 anzulegen und zu führen. Der Handakt ist ein Geschäftsbehelf des Landesgerichts, der weder der Staatsanwaltschaft noch dem Rechtsmittelgericht vorzulegen ist. Wird dem Einzelrichter von der Geschäftsabteilung der Ermittlungsakt vorgelegt, ist dieser stets gemeinsam mit dem zugehörigen Handakt vorzulegen.
(2) Der Aktendeckel des Handaktes ist auf der Vorderseite
- 1. mit den Aktenzeichen des Gerichts (HR-Zahl) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Namen des Beschuldigten zu versehen;
- 2. in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen; zusätzlich ist in den dafür vorgesehenen Spalten der Zeitpunkt der Festnahme, der Beginn, die Fortsetzung und das Ende der Untersuchungshaft unter Anführung des genauen Datums einzutragen und stets zu aktualisieren; Nach Beendigung der Haft ist der Vermerk „Haft“ zu streichen;
- 3. bei Jugendlichen mit „J“ und bei jungen Erwachsenen mit „JE“ zu kennzeichnen.
(3) Auf den übrigen Seiten des Handaktes sind, erforderlichenfalls unter Verwendung der Ergänzungsbögen GeoForm. 81, in chronologischer Reihenfolge jede Vorlage des Ermittlungsaktes an das Gericht sowie allfällige sonstige Verfügungen (Kalender, Fristvormerke, Aktenvermerke etc.) zu vermerken. Dazu ist im Handakt die laufende Ordnungszahl (OZ), das Datum der Vorlage, in gedrängten Worten der Grund der Vorlage (z. B. „Bewilligung der Anordnung der Festnahme“) und die getroffene Entscheidung bzw. Erledigung (z. B. „Anordnung der Festnahme bewilligt; Frist: 1.1.2012“ oder „Antrag auf Bewilligung der Anordnung der Festnahme abgewiesen“) sowie das Datum der Rückmittlung an die Staatsanwaltschaft zu vermerken. Die Ordnungszahl dient der Erfassung der Eintragungen und korrespondiert nicht mit den Ordnungsnummern des Ermittlungsaktes. Eine Wiedergabe der Begründung eines Antrags oder einer getroffenen Entscheidung im Handakt ist nicht erforderlich.
(4) Jede Entscheidung über Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist samt dem Ende der Haftfrist und den angezogenen Haftgründen (z. B. „§ 173 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO“), im Falle mehrerer Beschuldigter für jeden einzeln, zu vermerken.
(5) Weiters können Ablichtungen und Ausfertigungen von Berichten, Geschäftsstücken und sonstigen Aktenbestandteilen des Ermittlungsaktes in den Handakt aufgenommen werden, soweit dies vom Einzelrichter verfügt wird. Anträge und Entscheidungen über die Verhängung, Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sind jedenfalls als Ablichtung zum Akt zu nehmen.
(6) Eine Bezeichnung der in Abs. 5 genannten Geschäftsstücke mit Ordnungsnummern, eine Nummerierung der Seiten, das Anlegen einer Aktenübersicht oder von Mappen (§ 8a Abs. 7 DV-StAG) hat zu unterbleiben, soweit es nicht im Einzelfall vom Einzelrichter verfügt wird.“
57. § 508 lautet wie folgt:
„Antrags- und Verfügungsbogen
§ 508. Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-Bogen - StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des § 15a DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.“
58. Im § 511 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , soweit sie nicht nach § 15 StPO zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind,“.
59. § 549 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Abs. 2 letzter Satz wird aufgehoben.
c) Abs. 4 wird aufgehoben.
60. § 550 samt Überschrift wird aufgehoben.
61. § 551 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Vollstreckers“ durch das Wort „Gerichtsvollziehers“ ersetzt und der Satz „In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag).“ aufgehoben.
b) Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
c) In Abs. 4 wird der Halbsatz „doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen“aufgehoben.
d) Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
62. § 552 samt Überschrift wird aufgehoben.
63. § 553 wird aufgehoben.
64. § 556 wird wie folgt geändert:
a) In den Abs. 1 und 2 wird das Wort „Vollstrecker“jeweils durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Österreichischen Postsparkassenamt“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Postsparkasse AG“ ersetzt.
65. § 557 samt Überschrift wird aufgehoben.
66. § 558 samt Überschrift wird aufgehoben.
67. § 559 samt Überschrift wird aufgehoben.
68. § 561 samt Überschrift wird aufgehoben.
69. § 562 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
70. § 563 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) In Abs. 3 wird der Teil „und 2“ der Verweisung aufgehoben; das Wort „Vollstrecker“ wird durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
c) In Abs. 5 wird das Wort „Vollstrecker“ jeweils durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
71. In § 565 Abs. 3 wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ und die Wortfolge „Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters)“ durch die Wortfolge „Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters“ ersetzt.
72. In § 567 Abs. 6 wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
73. § 568 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 83 AbgEO.“ durch das Zitat „§ 2 AbgEO“ ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Klammerausdrücke „(keine Karte)“ und „(eine Verweisungskarte einzulegen)“ aufgehoben.
c) In Abs. 9 wird das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
74. § 569 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „ , sofern diese nicht erst auf sein Anmelden vorgenommen werden soll“ aufgehoben und das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort „Vollstreckers“ durch das Wort „Gerichtsvollziehers“ ersetzt.
75. § 570 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wortfolge „erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges“aufgehoben und das Wort „Vollstrecker“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
76. Im § 588 wird das Zitat „§ 41“ jeweils durch das Zitat „§ 61“ ersetzt.
77. § 589 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Zitat „§ 48 Z 2 und 3 StPO.“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 3 StPO“ und die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden das Zitat „§ 48 StPO.“ durch das Zitat „§ 72 StPO“, die Wendung „den Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
78. § 590 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§§ 62, 63 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 39 StPO)“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „des Oberstaatsanwaltes“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaft“ und die Wendung „der Oberstaatsanwalt“ durch die Wendung „die Oberstaatsanwaltschaft“ sowie das Zitat „§ 63 StPO.“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 StPO“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 werden die Wendung „der Gerichtshof II. Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ und die Wendung „den öffentlichen Ankläger“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „jener“ durch das Wort „jene“ ersetzt.
79. § 591 Abs. 2 entfällt.
80. § 592 samt Überschrift entfällt.
81. § 593 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Richter oder Vorsitzende“ und das Wort „Geschädigtem“ durch das Wort „Opfer“ ersetzt.
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten sind, soweit diese nicht bereits bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurden, an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in der vorgesehenen Reihenfolge zu stellen und seine Antworten zu protokollieren. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.“
c) Im Abs. 4 wird die Wendung „gerichtliches Protokoll und im bezirksgerichtlichen Verfahren auch durch eine Verweisung auf die Anzeige“ durch das Wort „Protokoll“ ersetzt.
82. § 609 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt das Klammerzitat „(§ 98 Abs. 2 StPO.)“.
b) Im Abs. 2 wird vor dem Wort „beschlagnahmten“ die Wendung „sichergestellten und“ eingefügt.
83. Im § 610 Abs. 2 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt.
84. Im § 611 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 118 StPO.)“ durch das Klammerzitat „(§ 125 Z 1 StPO)“ ersetzt.
85. § 613 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn eine U-Sache beim Landesgericht fortgesetzt wird, hat dieses auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch das Landesgericht um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.“
86. Im § 619 Abs. 2 wird die Wendung „das Gericht mit der Strafsache nicht befasst ist“ durch die Wendung „nicht die Anklage eingebracht wurde“ ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Berger
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