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BGBl II 453/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

453. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

453. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1, und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2008, S. 1,

bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 angeführte Maßnahmen:

  1. 1. Rodungsregelung (Titel V Kapitel III).
  2. 2. Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Titel II Kapitel I Art. 10),
  3. 3. Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel I Art. 11) und
  4. 4. Investitionen (Titel II Kapitel I Art. 15).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:

  1. 1. für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);
  2. 2. für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der
    1. a) Rodungsregelung und im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),
    2. b) Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;
    3. c) Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;
  3. 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

(2) Bei der katasterführenden Stelle sind einzureichen:

  1. 1. der Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung;
  2. 2. der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung.

(3) Anträge auf Absatzförderung auf Drittlandsmärkten sind beim BMLFUW einzureichen.

(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landeslandwirtschafts­kammern zuständig.

2. Abschnitt

Rodungsregelung

Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung

§ 3. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung (im Rahmen der Gewährung der Rodungsprämie) ist mittels Formblatt ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Überprüfung

§ 4. (1) Die katasterführende Stelle hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Dabei kann sie gemäß Art. 81 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 von der Möglichkeit einer Verwaltungskontrolle Gebrauch machen.

(2) Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten und den gemäß Abs. 1 bearbeiteten Antrag dem BMLFUW zu übermitteln.

Berechnung der Ertragsfähigkeit

§ 5. (1) Der historische Ertrag gem. Art. 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt sich nach dem Durchschnittsertrag des Erzeugerbetriebes. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der Weinwirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2007/2008 beizulegen.

(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte, das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte und Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (z. B. Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.

(4) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Erzeugerbetriebes dem BMLFUW die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.

Verfahren bei Anwendung eines Annahmeprozentsatzes

§ 6. (1) Die Anträge werden nach dem Einlangensdatum im BMLFUW gereiht. Dabei sind Antragsteller, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung 55 Jahre oder älter sind, gem. Art. 102 Abs. 5 lit. b) Pkt. ii) mit zweiter Priorität zu reihen. Das Einlangensdatum stellt ein objektives Kriterium gem. Art. 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dar.

(2) Im Falle der Anwendung eines Annahmeprozentsatzes sind diejenigen Antragsteller, deren Antrag durch die Anwendung des Annahmeprozentsatzes im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden kann, berechtigt, eine automatische Berücksichtigung ihres Antrages im nächstmöglichen Jahr zu beantragen.

Ausnahmen von der Rodungsregelung

§ 7. (1) In den folgenden Gebieten ist die Anwendung der Rodungsregelung gem. Art. 104 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mit Umweltbelangen unvereinbar: Weinbaugebiet Wien; Weinbaugebiet Südburgenland; die Rieden Mitterfeld, Hölzeläcker, Hochberg, Mitterberg, Höblisch, Hochbaum, Siglosgrund, Satz, Fabian, Neuberg, Goldberg, Tschicken, Steinriegel, Kolnhoferweg in der Gemeinde Deutschkreutz.

(2) Gem. Art. 104 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind folgende Weingärten von der Rodungsregelung ausgenommen: Weingärten in den Weinbaugebieten Steiermark, Kremstal, Wachau und Kamptal, welche in Terrassen angelegt sind oder in einer Seehöhe von mehr als 500m liegen oder eine durchschnittliche Hangneigung von mehr als 26% aufweisen.

(3) Gem. Art. 104 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Anträge gem. § 3 abgelehnt, wenn die Rodungsfläche in Österreich mehr als 4.054,48 ha erreicht hat. Weiters werden Anträge für ein bestimmtes Weinbaugebiet abgelehnt, wenn die gerodete Rebfläche dieses Weinbaugebietes mehr als 10% beträgt.

Rodungsmeldung, Rücktritt, Änderung

§ 8. (1) Die erfolgte Rodung muss spätestens bis zum auf die Genehmigung folgenden 30. Juni mittels der in den Landesweinbaugesetzen vorgesehenen Rodungsmeldebögen bei der katasterführenden Stelle gemeldet werden. Diese Meldung gilt als Antrag auf die Gewährung der Rodungsprämie.

(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen und hat dem BMLFUW eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.

(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem BMLFUW mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

(4) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.

(5) Ein Rücktritt vom Antrag ist jederzeit möglich und schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen. Eine Abänderung des Antrages ist möglich, wenn der abgeänderte Antrag vor dem 15. September im Wege der zuständigen katasterführenden Stelle beim BMLFUW einlangt.

Prämie

§ 9. Die Bewilligung und Auszahlung der Prämie erfolgt auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens nach Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch die AMA.

3. Abschnitt

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 10. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gem. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind in Anhang I aufgelistet.

(2) Absatzförderung kann für Maßnahmen auf folgenden Drittlandsmärkten gewährt werden: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Russische Föderation, Ukraine, Kasachstan, Israel, VAE, Türkei, Korea, Indien, Taiwan, Malaysia, Japan, China einschließlich Hongkong und Macau, Singapur, USA, Kanada, Mexiko, Brasilien, Australien.

(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gem. Art. 5 Absatz 2 der VO (EG) 555/2008 muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Qualitätswein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich - Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

Auswahlverfahren

§ 11. (1) Programme mit vorgeschlagenen Absatzförderungsmaßnahmen für österreichischen Land- und Qualitätswein sowie mit einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten sind jederzeit schriftlich dem BMLFUW vorzulegen.

(2) Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Stellungnahme des Nationalen Weinkomitees gem. Branchenorganisationsverordnung 2001, BGBl. II Nr. 138/2001, einholen. Er ent­scheidet innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung.

(3) Die Übereinkunft gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d der VO (EG) 555/2008 erfolgt durch Erlassung eines Genehmigungsbescheides. Der Genehmigungsbescheid hat die durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel für die einzelnen Maßnahmen, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten.

(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen.

(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche eine Änderung der Beihilfenhöhe bewirken, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die einzelnen erforderlichen finanziellen Mittel des genehmigten Programms dürfen max. um 20% abgeändert werden. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden.

(6) Die förderbaren Kosten eines Programms betragen mindestens 30.000,- Euro netto.

(7) Es werden ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmens berücksichtigt.

Abschluss der Programme, Abrechnung

§ 12. (1) Für jedes Programm kann mit 31. Dezember und mit 31. Juli eine Zwischenabrechnung erstellt werden, soferne das Programm zur ersten Zwischenabrechnung bereits länger als 3 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gem. Art. 5 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 555/2008 möglich. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen - spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums - und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Zwischenabrechnung.

(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben einschließlich der Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen.

(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag auf Gewährung der Beihilfe.

(4) Die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.

(5) Bei der Auszahlung der Beihilfe ist die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 zu gewährleisten.

(6) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zur Verfügung gestellt, so ist § 22 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.

4. Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Planentwurf

§ 13. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaß­nahme gemäß § 14, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten. Grundstücksbezogene Angaben, welche erst nach der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen feststehen (zB Ausmaß und Hangneigung des fertig gestellten Weingartens infolge von Verschub- und Erdarbeiten) und daher zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht bekannt sind, sind im voraussichtlichen Maximalausmaß in den Planentwurf aufzunehmen. Ihr tatsächliches Ausmaß ist nach der Fertigstellung der Umstellungsmaßnahmen bekannt zu geben. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang II lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang II lit. G hat der Planentwurf die voraussichtliche Länge (Laufmeter) des neu zu errichtenden Zaunes sowie eine Planskizze zu beinhalten.

(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschafts­kammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.

(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den BMLFUW weiterzuleiten.

(6) Der BMLFUW hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(7) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 14. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang II lit. E, der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang II lit. G und der Teilmaßnahme „Schutz vor Vogelfraß und Hagel“ gemäß Anhang II lit. H, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, ist in Anhang III angeführt.

(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang II lit. E und für die Teilmaßnahme „Schutz vor Vogelfraß und Hagel“ gemäß Anhang II lit. H beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 5.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und max. 5.079,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme „Schutz vor Vogelfraß und Hagel“. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den BMLFUW zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege festgesetzt; sie beträgt jedoch maximal 1.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und maximal 1.693,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme „Schutz vor Vogelfraß und Hagel“.

(4) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang II lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:

  • Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,8 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% der Errichtungskosten.
  • Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,9 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 495,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% der Errichtungskosten.
  • Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmen zu berücksichtigen.

(5) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirt­schaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Beihilfenberechtigte Flächen

§ 15. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten; auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.

(3) Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächen­verzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang II lit. E und im Rahmen der Teilmaßnahme Schutz vor Vogelfraß und Hagel gemäß Anhang II lit. H sind von dieser Regelung nicht erfasst.

(4) Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.

(5) Umstellungsmaßnahmen können in den bestimmten Anbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.

(6) Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt, welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern.

Ausgleich für Einkommenseinbußen

§ 16. Der Ausgleich für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang III lit. F. Hierbei gilt ein Betrag von bis zu 1.018,- Euro/ha als Ausgleich für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als pauschale Abgeltung der Rodungskosten.

Arbeitsbeginn

§ 17. Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 13 Abs. 6 begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns bei den Teilmaßnahmen „Bewässerung“ gemäß Anhang II lit. E, „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang II lit. G und „Schutz vor Vogelfraß und Hagel“ gemäß Anhang II lit. H ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich.

Abschluss der Arbeiten

§ 18. (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen sind innerhalb von 5 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes fertig zu stellen, längstens jedoch bis zu dem durch den BMLFUW gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Datum.

(2) Der Abschluss der Arbeiten ist - ausgenommen die Fälle des Absatzes 3 - schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 13 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.

(3) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang II lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage, über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang II lit. G vollständig errichtete Anlage und über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Schutz vor Vogelfraß und Hagel“ gemäß Anhang II lit. H vollständig errichtete Anlage sind dem BMLFUW im Original vorzulegen. Der BMLFUW setzt nach Überprüfung der Zahlungsbelege die zuständige katasterführende Stelle über den Abschluss der Arbeiten in Kenntnis.

(4) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungs­maßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem BMLFUW bekannt zu geben.

(5) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (z. B. am Drahtrahmen) können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

(6) Für jeden Weingarten, welcher mit einer durchgeführten Teilmaßnahme der Umstellung in Zusammenhang steht, muss eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung als Ertragsweingarten gegeben sein.

Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages

§ 19. (1) Zur bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 werden die Prüfergebnisse gemäß § 18 Abs. 4 nach ihrem Einlangen im BMLFUW gereiht.

(2) Die Bewilligung und Auszahlung der Umstellungsbeihilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gem. Absatz 1 der Vorlage der Prüfergebnisse nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens durch die AMA. Antragsteller, welche Umstellungsmaßnahmen in Gebieten durchgeführt haben, die gem. § 7 Absätze 1 und 2 von den Rodungsmaßnahmen ausgenommen sind, werden in der Reihung bevorzugt.

(3) Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt gilt folgendes: Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der 5-Jahres-Frist nicht zur Gänze, jedoch in einem Ausmaß von mindestens 80% fertig gestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der 5-Jahres-Frist zu weniger als 80% fertig gestellt, so wird keine Beihilfe ausbezahlt. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß (m² Rebfläche, % Hangneigung, Laufmeter Terrassenböschung, Laufmeter Zaun oder m² Terrassenmauer) einer oder mehrerer fertig gestellter Teilmaßnahmen ist bei der Auszahlung der Beihilfe nicht zu berücksichtigen.

(4) Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und den anderen Teilmaßnahmen zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ geteilt, wobei die erste Teilzahlung - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - mindestens die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ genehmigten Flächen beträgt. Eine oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen werden.

(5) Von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Art. 9 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 555/2008 kann in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden.

Übergangsmaßnahmen

§ 20. Bereits laufende Umstellungsmaßnahmen, welche gemäß Artikel 11 ff der VO (EG) Nr. 1493/99 genehmigt wurden, können gemäß Artikel 10 der VO (EG) Nr. 555/2008 unter den im Genehmigungsbescheid festgesetzten Bedingungen abgeschlossen werden.

Rücktritt, Änderungen

§ 21. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß § 19 Abs. 2 erteilt worden ist.

(2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Abschluss von Umstrukturierung und Umstellung

§ 22. (1) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der BMLFUW setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen und ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. § 18 Abs. 4 fest.

(2) Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach dem Einlangen der Prüfberichte gemäß § 18 Abs. 4 vorzunehmen.

5. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antragstellung

§ 23. (1) Berechtigt für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 15 der VO (EG) Nr. 479/2008 sind:

  1. 1. Betriebe, welche Produkte des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 479/2008 erzeugen oder vermarkten (Nachweis durch die Vorlage der Bestandsmeldung gemäß Weingesetz) sowie
  2. 2. im Bereich der Investitionen „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen, Etikettierungseinrichtungen“ auch Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind (z. B. Genossenschaft, GesbR, KEG) und Weinbauvereine.

(2) Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht teilnahmeberechtigt.

(3) Der Antrag ist mittels Formblatt bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), weiters ist die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Gemeinschaften und Weinbauvereinen - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen und die voraussichtliche Zeitdauer, innerhalb der die Investition abgeschlossen werden kann.

(4) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Gemeinschaften und Weinbauvereinen - eine Kopie der Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Antragstellers beizulegen.

(5) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.

(6) Sollten die Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsver­merke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(7) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Abs. 5 bewerteten Antrag an den BMLFUW weiterzuleiten.

(8) Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(9) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Antrag nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet ist, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.

Investitionen und förderbare Investitionssummen

§ 24. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Weinbautreibende hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 40% der förderbaren Investitionssumme. Die maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 3.000,- Euro.

(3) Wenn die Investitionen „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen, Etikettierungseinrichtungen“ von Gemeinschaften und/oder Gesell­schaften, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind, oder von Weinbauvereinen getätigt werden, so verdoppelt sich die maximal förderbare Investitionssumme.

(4) Investitionen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen zu entscheiden.

(5) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen stellt keine förderbare Investition dar.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmen zu berücksichtigen.

(7) Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie dem 2. Abschnitt und einer Investitionsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme „Investitionen“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.

Beginn der Investition

§ 25. Mit der Investition darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 23 Abs. 8 begonnen werden. Bei Anträgen, welche im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 eingebracht werden, kann jedoch bereits nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung gem. § 23 Abs. 5 mit der Investition begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich.

Abschluss der Investition

§ 26. (1) Der Abschluss der Investition ist schriftlich der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 23 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.

(2) In der Mitteilung gemäß Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Absatz 1 beizulegen.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren (gegebenenfalls im Beisein der Bundes­kellereiinspektion) und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. Im Falle der Schaffung von Systemen zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit ist das Projekt mit der ersten erfolgreichen Zertifizierung abgeschlossen.

Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages

§ 27. (1) Zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 können die Prüfergebnisse gemäß § 26 Abs. 4 nach ihrem Einlangen gereiht werden.

(2) Die Bewilligung und Auszahlung der Investitionsbeihilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW. Antragsteller, welche Investitionen in Gebieten durchgeführt haben, die gem. § 7 Absätze 1 und 2 von den Rodungsmaßnahmen ausgenommen sind, werden in der Reihung bevorzugt.

(3) Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.

(4) Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß § 23 Absatz 8 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.

(5) Von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 555/2008 kann in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden.

(6) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Investitionsförderung zur Verfügung gestellt, so ist § 22 sinngemäß anzuwenden.

Rücktritt, Änderungen

§ 28. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 erteilt worden ist.

(2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Antrag, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Jahr ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Antrags, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflicht

§ 29. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem BMLFUW unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 30. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vier Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 31. (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des BMLFUW, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, des österreichischen Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat der Antragsteller oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Sind für den Antragsteller Dritte tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Kontrolle

§ 32. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungs­maßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, der Europäischen Union, des Rechnungshofes sowie der Bundeskellereiinspektion.

Formblätter

§ 33. Soweit vom BMLFUW oder von der AMA Formulare erstellt werden, sind diese zu verwenden.

Rückforderung

§ 34. (1) Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des BMLFUW unter Anwendung des Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 und des Art. 73 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr

  1. 1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
  2. 2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,

Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzu­fordernden Betrags steht.

(2) Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA unter Anwendung des Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.

(4) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Zahlungsfrist

§ 35. Für alle Maßnahmen gilt als angemessene Zahlungsfrist gem. Art. 37 lit. b) Pkt. ii) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 eine Auszahlung der Beihilfe entsprechend der Reihung der Prüfergebnisse nach deren Einlangen im BMLFUW bzw. eine Auszahlung der Beihilfe unter Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen.

Inkrafttreten

§ 36. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

Berlakovich

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