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BGBl II 401/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

401. Verordnung: Holztechnik-Ausbildungsordnung

401. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Holztechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Fertigteilproduktion (H1)
  2. 2. Werkstoffproduktion (H2)
  3. 3. Sägetechnik (H3)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

  1. 1. Design und Konstruktion (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

S1

H1

 

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

 

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

x

  

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigteilproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen und Schnitthölzern,
  2. 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen,
  3. 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  4. 4. Vormontieren und Zusammenbauen von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen,
  5. 5. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Werkstoffproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen, Schnitthölzern oder Rundhölzern sowie Vorbereiten für die Weiterverarbeitung (z.B. Entrinden),
  2. 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen, Aufbereitungs-Anlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten,
  3. 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen, Aufbereitungsanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleim-produkten auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  4. 4. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
  5. 5. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Sägetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Hölzern unter Beachtung der branchenüblichen Regelungen,
  2. 2. Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
  3. 3. Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Holztrockenanlagen, Holzbe- und verarbeitungsmaschinen und -anlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  4. 4. Be- und Verarbeiten von Holz insbesondere Herstellen und Weiterverarbeiten von Schnittholz,
  5. 5. Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(4) Im Spezialmodul Design und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
  2. 2. Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für die Serienproduktion,
  3. 3. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für die Serienproduktion,
  4. 4. Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Grundmodul Holztechnik

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner Partner

1.2

Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation des Lehrbetriebs

1.3

Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften

1.4

Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung

1.5

Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements

1.6

Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel

1.7

Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards

2.

Lehrlingsausbildung

2.1

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

2.2

Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung

2.3

Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

3.

Fachübergreifende Ausbildung:
In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

3.1

Methodenkompetenz, z.B.: Lösungsstrategien entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc.

3.2

Soziale Kompetenz, z.B.: in Teams arbeiten; Kritik fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc.

3.3

Personale Kompetenz, z.B.: Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung; Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

3.4

Arbeitshaltungen, z.B.: Sorgfalt; Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit; Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.

4.

Fachausbildung

4.1

Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

4.2

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

4.3

Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

4.4

Kenntnis der Werk- (z.B. Metalle, Kunststoffe, Glas usw.) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung

4.5

Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Handwerkzeuge und Arbeitsbehelfe

4.6

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Plänen, Schaltplänen usw.

4.7

Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützte Systeme

4.8

Handhaben von Mess- und Prüfgeräten sowie Messen von berufsspezifischen Größen

4.9

Grundfertigkeiten in der manuellen und maschinellen Holzbearbeitung und -verarbeitung wie z.B. Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen, Schlitzen, Dübeln, Verzinken, Schleifen, Bohren, Verbindungstechniken

4.10

Fertigkeiten in der manuellen und maschinellen Bearbeitung und Verarbeitung weiterer Werkstoffe (z.B. Metalle, Kunststoffe, Glas usw.)

4.11

Grundkenntnisse der Maschinenelemente

4.12

Kenntnis der Holzgewinnung, der Holzarten, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verarbei-tungsmöglichkeiten sowie der Beurteilungskriterien bei der Eingangskontrolle

4.13

Kenntnis der Holzauswahl und Holzlagerung

4.14

Mitarbeit bei der Eingangskontrolle sowie bei der Beurteilung der Qualität von Holz

4.15

Mitarbeit beim Sortieren, Stapeln, Lagern und Pflegen von Holz und Holzwerkstoffen

4.16

Grundkenntnisse des Holzschutzes

4.17

Kenntnis der natürlichen und künstlichen Trocknung des Holzes sowie der Funktion von Holztrockenanlagen

4.18

Grundkenntnisse der Elektrotechnik sowie der Steuer- und Regeltechnik

4.19

Grundkenntnisse der Programmierung rechnergestützter Maschinen

4.20

Mitarbeit beim Spannen und Richten bzw. Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln in Holzbearbeitungsmaschinen bzw. Holzverarbeitungsmaschinen

4.21

Kenntnis der branchenspezifischen Hard- und Software sowie Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

4.22

Kenntnis der Funktion und Wirkungsweise berufsspezifischer elektrischer und elektronischer Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme und deren Umsetzung im Betrieb

4.23

Kenntnis der Funktion hydraulischer und pneumatischer Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme und deren Umsetzung im Betrieb

4.24

Mitarbeit beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.25

Grundkenntnisse der betrieblichen Instandhaltungs- und Wartungspläne

4.26

Mitarbeit bei einfachen Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Produktionsmaschinen und -anlagen

4.27

Kenntnis der Oberflächenbehandlung

4.28

Kenntnis des rationellen Transports und Arbeitsablaufes in der Produktion

4.29

Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

4.30

Kenntnis der Wirkungsweise und Funktion von Förderanlagen sowie Mitarbeit beim Bedienen der betrieblichen Förderanlagen

4.31

Kenntnis des Schall- und Wärmeschutzes

4.32

Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Qualitätsstandards

4.33

Kenntnis des betrieblichen Brandschutzes sowie der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen

4.34

Grundkenntnisse des Speditionswesens

4.35

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.36

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

4.37

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

4.38

Kenntnis und Mitarbeit bei der materialgerechten Verpackung sowie Lagerung der Produkte

(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Hauptmodul Fertigteilproduktion

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Erkennen von Holzarten sowie Durchführen der Eingangskontrolle sowie Beurteilen der Qualität von Holz

4.

Sortieren und Lagern von Holzwerkstoffen und Schnitthölzern

5.

Kenntnis der auftragsbezogenen Materialauswahl

6.

Kenntnis der Arbeitsschritte und Arbeitsverfahren (z.B. Trocknen, Sägen, Hobeln, Bohren, Dämpfen, Spannen, Pressen, Schleifen, Leimen) zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen

7.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen

8.

Bedienen und Überwachen von Holztrockenanlagen

9.

Rüsten, Einrichten und Einstellen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen

10.

Bedienen, Überwachen und Steuern von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen

11.

Prozesssteuerung, auch rechnergestützt, und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten

12.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung

13.

Kenntnis der Behandlungs- und Veredelungsverfahren für Oberflächen wie z.B. Säubern, Schleifen, Beizen, Versiegeln, Imprägnieren, Lackieren, Beschichten, Trocknen

14.

Behandeln und Veredeln von Oberflächen z.B. durch Säubern, Schleifen, Beizen, Versiegeln, Imprägnieren, Lackieren, Beschichten, Trocknen

15.

Vormontieren und Zusammenbauen von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen sowie Anbringen von Zusatzelementen wie Scharniere, Griffe, Sonnenschutz usw.

16.

Anbringen und Montieren von Hilfsstoffen wie z.B. Dichtmitteln sowie Einbauen von elektrischen Komponenten nach Montageanleitungen

17.

Kontrolle und Prüfung von Produkten nach Vorgaben

18.

Kenntnis der betrieblichen Instandhaltungs- und Wartungspläne

19.

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten an den Holztrockenanlagen, Produktionsmaschinen und -anlagen sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen

20.

Spannen und Richten bzw. Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln in Produktionsmaschinen und -anlagen

21.

Materialgerechte Verpackung sowie Lagerung der Produkte

22.

Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

23.

Grundkenntnisse des Produktionsmanagements (wie z.B. Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Personalplanung) sowie Mitarbeit beim betrieblichen Produktionsmanagement

24.

Mitarbeit bei der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung

Pos.

Hauptmodul Werkstoffproduktion

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Erkennen von Holzarten sowie Durchführen der Eingangskontrolle sowie Beurteilen der Qualität von Holz

4.

Sortieren und Lagern von Holzwerkstoffen, Schnitthölzern oder Rundhölzern zur Weiterverarbeitung

5.

Kenntnis der Arbeitsschritte und Arbeitsverfahren (Entrinden, Zerkleinern) zur Aufbereitung von Rundholz sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Anlagen (Entrindungs-anlagen, Zerspanungsanlagen)

6.

Kenntnis der Arbeitsschritte und Arbeitsverfahren zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten

7.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten

8.

Bedienen und Überwachen von Holztrockenanlagen

9.

Rüsten, Einrichten und Einstellen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten

10.

Bedienen, Überwachen und Steuern von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten

11.

Prozesssteuerung, auch rechnergestützt, und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten

12.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung

13.

Kenntnis der Behandlungs- und Veredelungsverfahren für Oberflächen wie z.B. Beschichten mit Furnieren, Folien, Kunststoffen oder Lacken, Wachsen, Aufbringen von Holzschutzmitteln und -lasuren

14.

Behandeln und Veredeln von Oberflächen z.B. durch Beschichten mit Furnieren, Folien, Kunststoffen oder Lacken, Wachsen, Aufbringen von Holzschutzmitteln und -lasuren

15.

Kontrolle und Prüfung von Produkten nach Vorgaben

16.

Kenntnis der betrieblichen Instandhaltungs- und Wartungspläne

17.

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten an den Holztrockenanlagen, Produktionsmaschinen und -anlagen sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen

18.

Spannen und Richten bzw. Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln in Produktionsmaschinen und -anlagen

19.

Materialgerechte Verpackung sowie Lagerung der Produkte

20.

Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

21.

Grundkenntnisse des Produktionsmanagements (wie z.B. Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Personalplanung) sowie Mitarbeit beim betrieblichen Produktionsmanagement

22.

Mitarbeit bei der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung

Pos.

Hauptmodul Sägetechnik

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Erkennen von Holzarten sowie Durchführen der Eingangskontrolle sowie Beurteilen der Qualität von Rundholz

4.

Sortieren und Lagern von Rundholz zur Weiterverarbeitung

5.

Kenntnis der Arbeitsschritte und Arbeitsverfahren zur Herstellung von Furnieren

6.

Kenntnis der Arbeitsschritte und Arbeitsverfahren zur Herstellung von Sägeprodukten

7.

Vermessen, Einteilen und Einrichten des Holzes nach Verwendung und optimaler Ausnutzung; Errechnen von Einschnittsätzen

8.

Erstellen von Schnittlisten sowie Zuschnittsoptimierung

9.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Holzbearbeitungs- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Sägeprodukten

10.

Rüsten, Einrichten und Einstellen von Holzbearbeitungs- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Sägeprodukten

11.

Bedienen, Überwachen und Steuern von Holzbearbeitungs- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Sägeprodukten

12.

Bedienen und Überwachen von Holztrockenanlagen

13.

Prozesssteuerung, auch rechnergestützt, und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten

14.

Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung

15.

Kenntnis der Veredelungsverfahren für Oberflächen

16.

Messen, Berechnen und Sortieren von Schnittholz

17.

Kontrolle und Prüfung von Produkten nach Vorgaben

18.

Kenntnis der betrieblichen Instandhaltungs- und Wartungspläne

19.

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten an den Holztrockenanlagen, Produktionsmaschinen und -anlagen sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen

20.

Schärfen, Schränken, Stauchen und Härten von Gatter-, Band- und Kreissägeblättern und von Zerspanungswerkzeugen sowie Behandeln von hartmetallbestückten Werkzeugen

21.

Spannen und Richten bzw. Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln in Holzbearbeitungsmaschinen

22.

Materialgerechte Verpackung sowie Lagerung der Produkte

23.

Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

24.

Bedienen und Überwachen von Förderanlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

25.

Mitarbeit bei der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung

(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden.

Pos.

Spezialmodul Design und Konstruktion

1.

Kenntnis der neuestens Trends im betrieblichen Produktbereich

2.

Kenntnis der berufsspezifischen EDV sowie Anwendung der betriebsspezifischen EDV und von verschiedenen Informationstechniken (z.B. Internet, Datenbanken)

3.

Kenntnis der Möglichkeiten des Computereinsatzes bei der kreativen Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für die Serienproduktion

4.

Erstellen von kreativen Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt

5.

Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Werkstoff nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends für die Serienproduktion

6.

Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen

7.

Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen

8.

Mitarbeit beim Erstellen von Mustermodellen von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für die Serienproduktion

9.

Kalkulieren des Materialverbrauchs

10.

Kenntnis der betriebsspezifischen Kostenrechnung und Kalkulation sowie Mitarbeit bei Kalkulationsarbeiten

11.

Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie z.B. Stücklisten und Dokumentationen

12.

Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen

13.

Grundkenntnisse des Projektmanagements und der Projektabwicklung

§ 4. (1) Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 4.29 im Grundmodul, Berufsbildposition 22 im Hauptmodul Fertigteilproduktion, Berufsbildposition 20 im Hauptmodul Werkstoffproduktion, Berufsbildposition 23 im Hauptmodul Sägetechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holztechnik, Produktionstechnik und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Holztechnik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Holzarten und Holzerkennung,
  2. 2. Holzgewinnung,
  3. 3. Holzbearbeitung und Holztrocknung,
  4. 4. Oberflächenbehandlung und Veredelung,
  5. 5. Handelsformen des Holzes.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Produktionstechnik

§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkzeuge,
  2. 2. Holzbearbeitungsmaschinen,
  3. 3. Holzverarbeitungsmaschinen,
  4. 4. Fördertechnologie,
  5. 5. Sicherheits-, Umweltschutz- und Brandschutzvorschriften.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozent- und Proportionsberechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung,
  5. 5. Zuschnittsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. Sofern weitere Module vermittelt wurden, ist die Dauer der Prüfarbeit um jeweils zwei Stunden je Modul zu verlängern. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst bei einem zusätzlichen Hauptmodul eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4, beim Spezialmodul eine erweiterte Aufgabenstellungen gemäß Abs. 5.

(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im weiteren Hauptmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(5) Die erweiterten Aufgabenstellungen gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung des Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  2. 2. Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen, welche Kenntnisse umfassen, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Kandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.

(6) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert wurde, nach neun Stunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem Kandidaten Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der Kandidat hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden Kandidaten 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Kandidaten nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wieder-holungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Holztechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Holztechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, im Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 14. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen modularen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Übergangsbestimmungen

§ 15. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Holztechniker/Holztechnikerin - Hauptmodul Sägetechnik berechtigt.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Holztechnik treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik, BGBl. II Nr. 190/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberufen kann unbeschadet Abs. 4 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holztechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor den 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30 April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik gemäß Abs. 3 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Bartenstein

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