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BGBl II 400/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

400. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

400. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2008 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holztechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Holztechnik

3 bzw.

3 ½ bzw.

4

Tischlerei

1.

voll

  

Tischlereitechnik

1.

voll

  

Zimmerei

1.

voll

  

Fertigteilhausbau

1.

voll

  

Produktionstechniker/in

1.

voll

2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Tischlerei, Tischlereitechnik, Zimmerei, Fertigteilhausbau und Produktionstechniker/in wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Holztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

4. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik treten mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Bartenstein

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