400. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2008 wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holztechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß | |
Holztechnik | 3 bzw. 3 ½ bzw. 4 | Tischlerei | 1. | voll |
Tischlereitechnik | 1. | voll | ||
Zimmerei | 1. | voll | ||
Fertigteilhausbau | 1. | voll | ||
Produktionstechniker/in | 1. | voll |
2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Tischlerei, Tischlereitechnik, Zimmerei, Fertigteilhausbau und Produktionstechniker/in wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Holztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
4. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holz- und Sägetechnik treten mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Bartenstein
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