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BGBl II 381/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

381. Verordnung: Änderung der Verfallsverordnung

381. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verfallsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:

Die Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesregierung betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung - VfllV)“

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „gelten die Vorschriften des § 39, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes“ durch die Wortfolge „gilt § 39 Abs. 5 VStG“ ersetzt.

3. In § 2 wird die Wortfolge „§ 17, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 17 Abs. 3 VStG“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Absätze 1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ersetzt.

5. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Absatzes 3“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 und in § 8 wird vor dem Wort „verfallen“ das Wort „für“ eingefügt.

7. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Absätze 1 oder 2 des § 3“ durch die Wortfolge „des § 3 Abs. 1 oder 2“ und die Wortfolge „der Absätze 3 und 4 des § 3“ durch die Wortfolge „des § 3 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

8. § 5 entfällt.

9. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Absatzes 1“ durch die Wortfolge „Abs. 1“ und die Wortfolge „der Absätze 1 bis 3 des § 3“ jeweils durch die Wortfolge „des § 3 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

10. In § 8 wird die Wortfolge „die Vorschrift des § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 15 VStG“ ersetzt.

11. Folgender § 9 wird angefügt:

§ 9. Der Titel, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4, § 7 Abs. 2 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft.“

Gusenbauer Molterer Plassnik Silhavy Kdolsky Fekter Berger Darabos Pröll Buchinger Schmied Faymann Bartenstein Hahn

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