325. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund des § 4b Abs. 4 und des § 13 Abs. 8 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008 wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „90.07 verwendbar“ folgende Wortfolge eingefügt:
- „95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))“
2. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „105. Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (ab TT.MM.JJJJ)“
3. § 13a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten.“
4. In § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Perfektionsfahrt“ ersetzt durch die Wortfolge „Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG“.
5. Nach § 13a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
- 1. Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
- 2. Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
- 3. Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
- 4. Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
- 5. Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
Die Fahrten gemäß Z 1 und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.“
6. In § 13a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Perfektionsfahrt umfasst“ ersetzt durch die Wortfolge „Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst“.
7. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 4, § 13a Abs. 1, 2, 2a und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.“
8. Die Anlagen 2 und 3 lauten wie folgt: (siehe unter Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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