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BGBl II 300/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

300. Verordnung: Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

300. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Auf Grund der §§ 7, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schülerinnen und Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008 - SBV 2008), BGBl. II Nr. 30/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen

  1. 1. des Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 183 vom 11.7.2008 S. 17.“

2. § 3 samt Überschrift lautet:

„Begünstigte

§ 3. Begünstigte sind jene Personen, die in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannt sind.“

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Beihilfefähige Erzeugnisse

§ 4. Beihilfefähig sind jene Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannt sind.“

4. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 ,“

5. § 6 samt Überschrift lautet:

„Gewährung der Beihilfe

§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.

(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.

(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 festgelegten Abzüge vorzunehmen.

(4) Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen kann gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.“

6. § 7 samt Überschrift lautet:

„Meldepflichten

(1) Sofern ein/e Lieferant/in Antragsteller/in ist, hat diese/r nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter/der Schulerhalterin, vom Schulleiter/von der Schulleiterin, dem/der Leiter/in der Einrichtung oder von einer von ihm/ihr beauftragten Person zu unterzeichnen. Der/die Antragsteller/in hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage) notwendig. Von der Vorlage kann abgesehen werden, sofern Angaben auf elektronischem Weg abgerufen werden können.

(2) Der/die Antragsteller/in hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.

(3) Spätestens mit dem Beihilfeantrag ist der AMA eine aktuelle Liste der Endabgabepreise aller Produkte, für die eine Beihilfe beantragt wird, beizulegen.

(4) Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen, Änderungen der Produktspezifikation und der Endabgabepreise betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(5) Der/die als Beihilfeempfänger/in zugelassene Milcherzeuger/in hat, soweit ihm/ihr gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.“

7. § 8 samt Überschrift lautet:

„Kontrollen

§ 8. (1) Wer Schulmilchprodukte liefert, hat jährlich bis 30. September der AMA die Liste seiner Schulmilchprodukte (Preis- und Produktenliste) sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen zu übermitteln. Werden nach diesem Termin neue Schulmilchprodukte in das Programm aufgenommen, so sind die Angaben dazu unverzüglich, spätestens jedoch mit dem entsprechenden Beihilfeantrag, an die AMA zu übermitteln.

(2) Die AMA hat die Kontrollen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 vorzunehmen. Dabei ist längstens im Abstand von zwei Jahren bei jedem Schulmilchlieferanten/jeder Schulmilchlieferantin eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Zuckeranteils der beihilfefähigen Erzeugnisse (Zufallstichprobe) gemäß der Anlage vorzunehmen. Erfüllen die von der Zufallstichprobe erfassten Erzeugnisse nicht die Erfordernisse nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 , so ist die Untersuchung sämtlicher Produkte des Lieferanten/der Lieferantin betreffend den beanstandeten Parameter vorzunehmen.

(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers/der Antragstellerin oder, sofern diese/r nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der für die beihilfefähigen Erzeugniusse festgelegten Höchstpreise zu überprüfen.

(4) Im Fall von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen ersichtlich ist.“

8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Milchanteilskontrollen“ durch die Wortfolge „Milch- und Zuckeranteilskontrollen“ ersetzt.

9. Die Anlage lautet:

„Anlage

Zu § 8 Abs. 2

1. Überprüfung des Milchanteils

Der Milchanteil wird mit Hilfe der analytisch ermittelten Eiweiß- und/oder Laktosekonzentrationen in der Ausgangsmilch und im Fertigerzeugnis berechnet. Die Eiweißbestimmung wird nach Kjeldahl oder mittels Infrarotspektralphotometrie durchgeführt. Die Laktosebestimmung erfolgt enzymatisch. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Gleichwertigkeit mit der angeführten Untersuchungsmethode nachgewiesen wird, kann die AMA auf Antrag auch ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen.

Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Wird festgestellt, dass der Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.

2. Überprüfung des Zuckeranteils

Die Überprüfung des Zuckeranteils erfolgt durch eine flüssig chromatografische Methode in Anlehnung an die Methode nach § 64 LMBG 40.00/7 November 1999. Dabei werden folgende Zucker erfasst: Fructose, Glucose, Galactose, Saccharose, Maltose und Lactose. Die Messunsicherheit beträgt 10%. Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Gleichwertigkeit mit der angeführten Untersuchungsmethode nachgewiesen wird, kann die AMA auf Antrag auch ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen.

Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Wird festgestellt, dass der Zuckeranteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.“

Pröll

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