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BGBl II 299/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

299. Verordnung: Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008

299. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten (Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 11, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen

  1. 1. des Art. 31 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S.1 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 414/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2008/09, ABl. Nr. L 125 vom 9.5.2008 S.17.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Form der Verträge

§ 3. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

Gewährung der Beihilfe

§ 4. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA durch den/die Vertragsnehmer/in entsprechend dem von der AMA aufgelegten Muster einzubringen.

Qualität

§ 5. (1) Die Vertragsware hat folgende Eigenschaften aufzuweisen:

  1. 1. der F.i.T.-Gehalt hat der Deklaration zu entsprechen und
  2. 2. die sensorische Prüfung hat zu ergeben, dass die Vertragsware der I. Güteklasse nach AMA-Gütebewertungsschema entspricht.

(2) Die Eigenschaft gemäß Abs. 1 Z 1 ist nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.3.2008 S. 1, genannten Methoden zu bestimmen.

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 6. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der/die Vertragsnehmer/in oder gegebenenfalls der/die Lagerbetreiber/in verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  3. 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. 4. der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, spätestens am 7. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden,
  5. 5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege vier Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Käse, die Gegenstand eines Lagervertrags sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Käsemengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Fall automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Kosten

§ 8. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.

Pröll

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