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BGBl II 252/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

252. Verordnung: Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

252. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0246

Mechatronics

0249

Informatik

0266

Energie- und Umweltmanagement

0267

Gebäudetechnik und Gebäudemanagement

0275

Mechatronik/Mikrosystemtechnik

0277

Informationstechnik

0292

Bauingenieurwesen - Projektmanagement

0310

Health Care IT

0329

Gesundheits- und Rehabilitationstechnik

0331

Mechatronik/Robotik

0334

Intelligent Transport Systems

0528

Systems Design

0567

Embedded Systems Design

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfas­senden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0262

Telekommunikation und Medien

0328

Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology

0332

Technisches Umweltmanagement

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fach­gebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
  3. 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt­umfang bis zu 5 Semesterstunden

zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Uni­versitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

Hahn

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