252. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0246 | Mechatronics |
0249 | Informatik |
0266 | Energie- und Umweltmanagement |
0267 | Gebäudetechnik und Gebäudemanagement |
0275 | Mechatronik/Mikrosystemtechnik |
0277 | Informationstechnik |
0292 | Bauingenieurwesen - Projektmanagement |
0310 | Health Care IT |
0329 | Gesundheits- und Rehabilitationstechnik |
0331 | Mechatronik/Robotik |
0334 | Intelligent Transport Systems |
0528 | Systems Design |
0567 | Embedded Systems Design |
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0262 | Telekommunikation und Medien |
0328 | Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology |
0332 | Technisches Umweltmanagement |
Zusätzliche Erfordernisse
§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge
- 1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden
- 2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
- 3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
Hahn
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