vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 222/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

222. Verordnung: Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

222. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 zulässig.“

2. § 9 lautet samt Überschrift:

„Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB

§ 9. (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser - falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringer von Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.

(2) Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz „FinanzOnline“ im Direktverkehr in strukturierter Form oder im elektronischen Rechtsverkehr als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 erster Satz oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 8a Abs. 2) einzubringen; sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten als vorgelegt. Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.

(3) Die für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer in § 221 Abs. 5 UGB bezeichneten eingetragenen Personengesellschaft zu verwendenden Formblätter nach den Anlagen 1 und 2 der 3. Formblatt-V, BGBl. II Nr. 197/2001, können mit den auf der Website „www.justiz.gv.at “ der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formularen elektronisch eingebracht werden.“

3. Nach § 11 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 8a Abs. 3 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2008 treten mit 1. Juli 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 9 Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2007 und § 9 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2007 noch bis zum Ablauf des 30. September 2008 angewendet werden können.“

Berger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)