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BGBl II 223/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

223. Verordnung: Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten

223. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt generell für die Abgabe von Heizöl extra leicht in den oder aus dem Tankaufbau von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006. Tankaufbauten im Sinne dieser Verordnung schließen auch Aufsetztanks und Tankcontainer (Großpackmittel gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007) mit ein.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht, wenn der gesamte Inhalt eines solchen Tankaufbaues oder einer getrennten Kammer eines solchen abgegeben wird und dieser Inhalt bei der Befüllung des Tankaufbaues oder einer einzelnen Kammer desselben gemäß der Bestimmung des § 2 erfasst wurde und die Tankaufbauten durch Sensoren oder sonstige Einrichtungen so gesichert sind, dass ein Öffnen der Bodenventile der einzelnen Kammern und eventuell vorhandener Domdeckel, sofern diese nicht verschraubt sind, sowie die restlose Entleerung der Kammern dokumentiert sind. Die Dokumentation hat durch ein in das Fahrzeug eingebautes elektronisches System zu erfolgen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht an Tanklagern und Tankstellen innerhalb eines Mineralölunternehmens oder zu anderen Mineralölunternehmen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht im Sinne des Abs. 1 aus Kesselwaggons.

Erfassung von Temperatur und Volumen

§ 2. (1) Bei Abgabe von Heizöl extra leicht sind Temperatur und Volumen zum Zeitpunkt der Abgabe mit einem geeichten Messgerät zu messen und bei Tankaufbauten, die mehr als 1000 Liter fassen, vom Messgerät in einem automatisierten elektronischen Verfahren nach den anerkannten Regeln der Technik auf ein Volumen bei 15 ° C umzurechnen. Bei Tankaufbauten die maximal 1000 Liter fassen, kann die Umrechnung auf ein Volumen bei 15 ° C auch durch eine geeignete Tabelle, die mitgeführt werden muss, erfolgen.

(2) Auf dem bei der Abgabe für den Kunden auszustellenden Beleg müssen die Basistemperatur (15 ° C) sowie das Volumen bei dieser Basistemperatur angegeben werden.

Übergangsbestimmungen

§ 3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007, zugelassene Tankfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten entsprechen.

Bartenstein

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