208. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich des Finanzausgleiches (Parameterverordnung - Finanzausgleich)
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird verordnet:
§ 1. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Finanzausgleichs (§ 1 Z 3 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden.
§ 2. Wenn die Planungsperiode des Bundesfinanzrahmengesetzes über den zeitlichen Geltungsbereich von finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, dann sind die Ausgaben auf Basis der Regelungen für das jeweils letzte Jahr des zeitlichen Geltungsbereiches fortzuschreiben.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.
Molterer
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