209. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (Parameterverordnung - Pensionsversicherung)
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1. Für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) wird als Parameter der Saldo jener Erträge und Aufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung festgelegt, die für die Ermittlung der Ausgaben der Untergliederung 22 unter Anwendung der geltenden Rechtslage maßgeblich sind.
§ 2. (1) Der Ausgabenrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.
(2) Werden Abrechnungen aus Vorjahren beglichen, so verändert sich der Ausgabenrahmen in dem sich aus den Abrechnungen ergebenden Ausmaß.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.
Molterer
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