vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 194/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

194. Verordnung: Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - ZÄ-EWRV 2008
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

194. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die zahnärztlichen Qualifikationsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - ZÄ-EWRV 2008)

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Allgemein

§ 4 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Deutschland

§ 5 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Estland, Lettland, Litauen

§ 6 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Slowenien

§ 7 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Italien

§ 8 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Spanien

§ 9 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Tschechische Republik und
Slowakei

§ 10 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Rumänien

§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 12 Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 13 Ausgleichsmaßnahmen

§ 14 Eignungsprüfung

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141, sowie
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 2. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

  1. 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. 2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind

(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG) .

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Allgemein

§ 3. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

  1. 1. eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
  2. 2. von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Deutschland

§ 4. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. 3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Estland, Lettland, Litauen

§ 5. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

begonnen wurde,

  1. 2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Slowenien

§ 6. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).

3. Abschnitt

Ärztliche Ausbildungsnachweise

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Italien

§ 7. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. 2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
  2. 2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
  3. 3. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG ).

(3) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, das vor dem 31. Dezember 1994 begonnen wurde und dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
  2. 2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
  3. 3. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 2 letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG) .

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Spanien

§ 8. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. 2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Tschechische Republik und Slowakei

§ 9. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen tschechischen oder slowakischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. 2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Rumänien

§ 10. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. 1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Rumänien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen rumänischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. 2. berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Rumänien angeführten Ausbildungsnachweises

(Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

4. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 11. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG ).

Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 12. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und
  2. 3. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

Ausgleichsmaßnahmen

§ 13. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 1. deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich liegt oder
  2. 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweist, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,

wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Eignungsprüfung

§ 14. (1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben, beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,

durchzuführen.

(3) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

5. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 16. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, §§ 13 bis 17 sowie die Anlage E der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 - EWR-ÄZV 2004), BGBl. II Nr. 359, außer Kraft.

Anlage

Anlage 

Kdolsky

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)