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BGBl II 193/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

193. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - GuK-EWRV 2008
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

193. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - GuK-EWRV 2008)

Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2 Verweisungen

§ 3 Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 4 Erworbene Rechte - Allgemein

§ 5 Erworbene Rechte - Deutschland

§ 6 Erworbene Rechte - Tschechische Republik und Slowakei

§ 7 Erworbene Rechte - Estland, Lettland, Litauen

§ 8 Erworbene Rechte - Slowenien

§ 9 Erworbene Rechte - Polen

§ 10 Erworbene Rechte - Rumänien

§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 12 Anerkennung von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern

§ 13 Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 14 Ausgleichsmaßnahmen

§ 15 Anpassungslehrgang

§ 16 Eignungsprüfung

§ 17 Inkrafttreten

§ 18 Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141, sowie
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Verweisungen

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG) .

Erworbene Rechte - Allgemein

§ 4. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

  1. 1. eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
  2. 2. von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte - Deutschland

§ 5. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
  3. 3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte - Tschechische Republik und Slowakei

§ 6. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte - Estland, Lettland, Litauen

§ 7. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Sowjetunion ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a) im Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. b) im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. c) im Fall Litauens vor dem 11. März 1990

begonnen wurde,

  1. 2. von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Estland, Lettland oder Litauen ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte - Slowenien

§ 8. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
  2. 2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Slowenien ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte - Polen

§ 9. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde und die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Polen ausgeübt hat:

  1. 1. Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielegniarstwa) mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung,
  2. 2. Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, mit dem der Abschluss einer an einer medizinischen Fachschule erworbenen postsekundären Ausbildung bescheinigt wird (dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej), mit einer Bescheinigung über eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung

(Artikel 33 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG ).

(2) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
  2. 2. sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind

(Artikel 33 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

Erworbene Rechte - Rumänien

§ 10. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege (Certificat de competente profesionale de asistent medical generalist) mit einer an einer scoala postliceala erworbenen postsekundären Ausbildung, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht, anzuerkennen, sofern

  1. 1. die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat

(Artikel 33a Richtlinie 2005/36/EG ).

3. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 11. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG ).

Anerkennung von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern

§ 12. Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. f Richtlinie 2005/36/EG ).

Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 13. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

Ausgleichsmaßnahmen

§ 14. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15) oder einer Eignungsprüfung (§ 16) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 1. deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer der österreichischen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege liegt oder
  2. 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,

wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Anpassungslehrgang

§ 15. (1) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist.

(2) Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen, sofern dies fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(3) Hinsichtlich der Durchführung des Anpassungslehrgangs sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anpassungslehrgang im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist.

Eignungsprüfung

§ 16. (1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,

durchzuführen.

(3) Hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist.

4. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 18. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Verordnung 2004 - GuK-EWRV 2004), BGBl. II Nr. 262/2004, außer Kraft.

Anlage

Anlage 

Kdolsky

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