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BGBl II 177/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

177. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften geändert wird

Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Grundausbildung ist grundsätzlich im Rahmen eines einmonatigen Dienstverhältnisses auf Probe (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.

(2) Wenn sich bei der Abwicklung der Ausbildungslehrgänge Kapazitätsprobleme ergeben, kann die Absolvierung auch in einem späteren Zeitraum, längstens jedoch innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase (§ 66 Abs. 2 Z 3 VBG), erfolgen.“

2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008 tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.“

Berger

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