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BGBl II 178/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Verordnung: Einsatz ausländischer Sanitäter/Sanitäterinnen im Rahmen der EURO 2008

178. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den Einsatz ausländischer Sanitäter/Sanitäterinnen im Rahmen der EURO 2008

Auf Grund des § 26a Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

§ 1. Personen, die

  1. 1. eine Ausbildung zum/zur Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungshelfer/Rettungshelferin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
  2. 2. eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
  3. 3. eine Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien absolviert haben und zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (Ausbildungsstufe B) in der autonomen Provinz Bozen/Italien berechtigt sind, oder
  4. 4. eine Fachschulausbildung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn absolviert haben und zur Tätigkeit als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin („mentöszokápolo“) in Ungarn berechtigt sind,

dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 SanG erfüllt sind.

§ 2. Personen, die

  1. 1. zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/Rettungsassistentin und zur Berufsausübung als Rettungsassistent/Rettungsassistentin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
  2. 2. eine Ausbildung im Studienfach „5332 7 diplomierter Notfallsanitäter“ („5332 7 diplomovany zdravotnicky zachranar“) in der Slowakischen Republik oder Tschechischen Republik absolviert haben und zur Berufsausübung als diplomierter Notfallsanitäter/diplomierte Notfallsanitäterin in der Slowakischen Republik oder Tschechischen Republik berechtigt sind, oder
  3. 3. eine Fachschulausbildung als Rettungsoffizier („mentöstiszt“) in Ungarn absolviert haben und zur Berufsausübung als Rettungsoffizier („mentöstiszt“) in Ungarn berechtigt sind, oder
  4. 4. eine Ausbildung zum diplomierten Rettungssanitäter HF/diplomierte Rettungssanitäterin HF in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben und zur Berufsausübung als diplomierter Rettungssanitäter HF/diplomierte Rettungssanitäterin HF in der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt sind,

dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion (NKV) in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 SanG erfüllt sind.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 6. Juli 2008 außer Kraft.

Kdolsky

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