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BGBl II 115/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Verordnung: Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)
[CELEX-Nr.: 32006L0052, 32006L0129]

115. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV) geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Die Zusatzstoff-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c) „Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen I, II, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, für Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke verwendet oder in Verkehr gebracht werden. “

3. § 8 lautet:

§ 8. Produkte, die nicht dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2008, aber in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2005, entsprechen und vor dem 15. August 2008 hergestellt, eingeführt, in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

4. Dem § 9 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„- 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006), berichtigt durch ABl. Nr. L 78 vom 17. März 2007

- 2006/129/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 346 vom 9. Dezember 2006).“

5. In Anhang I wird in den Bemerkungen folgende Ziffer angefügt:

"4. Die unter den Nummern E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414, E 415, E 417, E 418 und E 440 genannten Stoffe dürfen in Gelee-Süßwaren in Minibechern nicht verwendet werden, wobei im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "Gelee-Süßwaren in Minibechern" in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz bezeichnet, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden."

6. In Anhang I wird in der Tabelle nach E 461 folgende Zeile eingefügt:

"E 462

Ethylcellulose"

 

7. In Anhang I lautet die Zeile für "gereifter Käse":

"Gereifter Käse

E 170 Calciumcarbonat
E 504 Magnesiumcarbonat
E 509 Calciumchlorid
E 575 Glucono-delta-lacton

quantum satis

 
 

E 500ii Natriumhydrogencarbonat

quantum satis (nur für Sauermilchkäse)"

 

8. In Anhang II in der Zeile für "Pain courant français" werden nach dem Begriff "Pain courant français" folgende Begriffe angefügt:

"Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek"

9. In Anhang II in der Zeile für "Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras" werden nach dem Begriff "Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras" folgende Begriffe angefügt:

"Libamáj, libamáj egészben, libamáj tömbben"

10. In Anhang III Teil A werden in der Tabelle "Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate" die Zeilen für "E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat" und "E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat" gestrichen.

11. In Anhang III Teil A werden in der Tabelle für Lebensmittel folgende Zeilen gestrichen:

"Garnelen, gekocht

  

2000

  

Gekochte Edelkrebsschwänze, sowie abgepackte marinierte, gekochte Weichtiere

2000

    

Flüssige Nährstoffzusätze

    

2000“

12. In Anhang III Teil A werden in der Tabelle für Lebensmittel folgende Zeilen angefügt:

"Krebstiere und Weichtiere, gekocht

 

1000

2000

  

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

  

2000“

  

13. In Anhang III Teil A wird der Begriff "Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke" durch den Begriff "Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ersetzt.

14. In Anhang III Teil B lautet die Tabelle für Lebensmittel hinsichtlich der Zeile für "Krebstiere und Kopffüßer":

"Krebstiere und Kopffüßer:

 

frisch, gefroren und tiefgefroren

150 3)

Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

 

weniger als 80 Einheiten

150 3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

200 3)

mehr als 120 Einheiten

300 3)

Krebstiere und Kopffüßer:

 

gekocht

50 3)

gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

 

weniger als 80 Einheiten

135 3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

180 3)

mehr als 120 Einheiten

270 3)“

15. In Anhang III Teil B wird der Ausdruck "Stärke (außer Stärke für Entwöhnungsnahrung, Folgenahrung und Säuglingsanfangsnahrung)" durch "Stärke (außer Stärke für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost und andere Beikost)" ersetzt.

16. In Anhang III Teil B werden folgende Zeilen angefügt:

"Salsicha fresca

450

Tafeltrauben

10

Frische Litschis

10 (gemessen in den essbaren Teilen)"

17. In Anhang III Teil C lautet die Tabelle für E 249, E 250, E 251 und E 252:

"E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf (ausgedrückt als NaNO2)

Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO2)

E 249

Kaliumnitrit (x)

Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

 

E 250

Natriumnitrit (x)

Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) [y]

100 mg/kg

 
  

Traditionelle nassgepökelte Fleisch erzeugnisse (1):
Wiltshire bacon (1.1);
Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado (1.2)

und ähnliche Erzeugnisse

 


175 mg/kg

     
  

Wiltshire ham (1.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 

100 mg/kg

     
  

Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

 

50 mg/kg

     
  

Cured tongue (1.3)

 

50 mg/kg

     
  

Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

Dry cured bacon (2.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 


175 mg/kg

     
  

Dry cured ham (2.1);

Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3)

und ähnliche Erzeugnisse

 

100 mg/kg

     
  

Rohschinken trockengepökelt (2.5)

und ähnliche Erzeugnisse

 

50 mg/kg

  

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

  
  

Vysocina

Selský salám

Turistický trvanlivý salám Polican

Herkules

Lovecký salám

Dunajská klobása

Paprikás (3.5)

und ähnliche Erzeugnisse

180 mg/kg

 
     
  

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1)

und ähnliche Erzeugnisse

Jellied veal and brisket (3.2)

 

50 mg/kg

E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf (ausgedrückt als NaNO3)

Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO3)

E 251

E 252

Natriumnitrat [z] Kaliumnitrat [z]

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

 
  

Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

  
  

Kylmäsavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4);

300 mg/kg

 
     
  

Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1);

Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado(1.2); Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg

     
  

Bacon, Filet de bacon (1.5);

und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

     
  

Cured tongue (1.3)

 

10 mg/kg

  

Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1);

Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2);

 


250 mg/kg

  

Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5)

und ähnliche Erzeugnisse

  
     
  

Jambon sec, jambon sel sec et autres pièces maturées séchées similaires (2.4)

 

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

  

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3): Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3)


300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

 
     
  

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg

     
  

Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4);

Saucissons secs (3.6)

und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

 
     
  

Jellied veal and brisket (3.2)

 

10 mg/kg

  

Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse

150 mg/kg in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser

 
  

Käseanaloge auf Milchbasis

  
  

Eingelegte Heringe und Sprotten

500 mg/kg

 

(x) Wenn mit „für Lebensmittel“ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder -ersatz verkauft werden.

(y) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121oC (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen).

(z) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

1. Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

1.1 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

1.2 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

1.3 Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

1.4 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

1.5 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 oC, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 oC, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 oC und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 oC.

1.6 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

2. Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

2.1 Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

2.2 Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

2.3 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

2.4 Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

2.5 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3. Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel einer Räucherung, unterzogen werden.

3.1 Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3.2 Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

3.3 Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

3.4 Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

3.5 Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 oC erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

3.6 Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 oC oder weniger (10 bis 12 oC) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7."

18. In Anhang III Teil D lautet die Anmerkung: "Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren."

19. In Anhang III Teil D lautet die Zeile E 310 bis E 321 und die Zeile E 310 bis E 320:

"E 310

Propylgallat

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

E 311

Octylgallat

 

100* (BHT)

E 312

Dodecylgallat

Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl

 

E 319

tert.-Butylhydrochinon (TBHQ)

Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett

jeweils auf den Fettgehalt bezogen

E 320

Butylhydroxyanisol (BHA)

Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis

Milchpulver für Verkaufsautomaten

200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

    

E 321

Butyhydroxytoluol (BHT)

Trockensuppen und brühen Saucen

Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost

auf den Fettgehalt bezogen

  

Würzmittel

200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen

  

Trockenkartoffeln

25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

  

Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)

  

Ätherische Öle

1000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

  

Andere Aromen als ätherische Öle

100 *(Gallate, einzeln oder in Kombination)

200 * (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)“

20. In Anhang III Teil D wird folgende Zeile angefügt:

"E 586

4-Hexylresorcin

Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

2 mg/kg als Rückstand in Krebstierfleisch"

21. In Anhang III nach Teil D entfallen die Fußnoten 7 bis 10.

22. In Anhang IV lautet die Zeile für E 385:

"E 385

Calcium-Dinatriumethylen-diamintetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA)

Emulgierte Saucen

75 mg/kg

  

Dosen- und Glaskonserven von Hülsenfrüchten, Leguminosen, Pilzen und Artischocken

250 mg/kg

  

Dosen- und Glaskonserven von Krebstieren und Weichtieren

75 mg/kg

  

Dosen- und Glaskonserven von Fisch

75 mg/kg

  

Streichfette gemäß den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 mit einem Fettgehalt von höchstens 41 %

100 mg/kg

  

Gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

75 mg/kg

  

Libamáj, egészben és tömbben

250 mg/kg“

23. In Anhang IV wird nach der Zeile für E 967 folgende Zeile eingefügt:

"E 968

Erythrit

Lebensmittel im Allgemeinen (ausgenommen Getränke und Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3)

quantum satis

  

Fisch, Krebstiere, Schalentiere und Kopffüßer, unverarbeitet, gefroren und tiefgefroren

quantum satis

  

Liköre

quantum satis

   

Für andere Zwecke als zur Süßung"

24. In Anhang IV wird nach der Zeile für E 425 folgende Zeile eingefügt:

"E 426

Sojabohnen-Polyose

Getränke auf Milchbasis für den Einzelhandel

5 g/l

  

Nahrungsergänzungsmittel

1,5 g/l

  

Emulgierte Saucen

30 g/l

  

Abgepackte Feinbackwaren für den Einzelhandel

10 g/kg

  

Abgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel

10 g/kg

  

Abgepackter verzehrfertiger Reis für den Einzelhandel

10 g/kg

  

Abgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) für den Einzelhandel

10 g/kg

  

Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene und tiefgefrorene Eierzeugnisse

10 g/kg

  

Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren in Minibechern

10 g/kg"

25. In Anhang IV in der Zeile E 468 wird der Begriff "feste Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe" durch den Begriff "Nahrungsergänzungsmittel in fester Form" ersetzt.

26. In Anhang IV in der Zeile E 338 bis E 452 wird der Begriff "Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe" durch den Begriff "Nahrungsergänzungsmittel" ersetzt.

27. In Anhang IV in der Zeile E 405, der Zeile E 416, der Zeile E 432 bis E 436, der Zeile E 473 und E 474, der Zeile E 475, der Zeile E 491 bis E 495, der Zeile E 551 bis E 559 und der Zeile E 901 bis E 904 wird der Begriff "Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe" durch den Begriff "Nahrungsergänzungsmittel" ersetzt.

28. In Anhang IV in der Zeile E 1201 und E 1202 wird der Begriff "Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in Form von Komprimaten oder Dragees" durch den Begriff "Nahrungsergänzungsmittel in Form von Tabletten oder Dragees" ersetzt.

29. In Anhang IV in der Zeile E 405, der Zeile E 432 bis E 436, der Zeile E 473 und E 474, der Zeile E 475, der Zeile E 477, der Zeile E 481 und E 482 sowie den Zeilen E 491 bis E 495 wird der Begriff "Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke" durch den Begriff "Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ersetzt.

30. In Anhang IV werden nach E 905 folgende Zeilen angefügt:

"E 1204

Pullulan

Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, Tabletten oder Dragees

quantum satis

  

Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems in Form dünner Blättchen

quantum satis

E 1452

Stärkealuminiumoctenylsuccinat

Eingekapselte Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln

35 g/kg in Nahrungsergänzungsmitteln"

31. In Anhang IV lauten die Zeilen E 1505 bis E 1520:

"E 1505

Triethylcitrat

Aromen

3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination. Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520 1 g/l."

E 1517

Glycerindiacetat (Diacetin)

  

E 1518

Glycerintriacetat (Triacetin)

  

E 1520

1,2-Propandiol (Propylenglykol)

  

32. In Anhang V wird nach der Zeile für E 967 folgende Zeile eingefügt:

"E 968

Erythrit"

 

33. In Anhang V wird nach der Zeile für E 461 folgende Zeile eingefügt:

"E 462

Ethylcellulose"

 

34. In Anhang V wird in der dritten Spalte der Zeile für E 551 und E 552 folgender Satz angefügt:

"Für E 551: in E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und -hydroxide (höchstens 90 %, bezogen auf das Pigment)."

35. In Anhang VI wird im ersten und dritten Absatz der Einleitung der Begriff "Entwöhnungsnahrung" durch den Begriff "Getreidebeikost und andere Beikost" ersetzt, und im zweiten Absatz der Einleitung wird der Begriff "Säuglings- und Kleinkindernahrung und Beikost" durch den Begriff "Spezialnahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder" ersetzt.

35. In Anhang VI in Teil 3 wird im Titel der Begriff "Entwöhnungsnahrung (Beikost)" durch den Begriff "Getreidebeikost und andere Beikost" ersetzt, und in der Zeile E 170 bis E 526, der Zeile E 500, E 501 und E 503, der Zeile E 338, der Zeile E 410 bis E 440, der Zeile E 1404 bis E 1450 und der Zeile E 1451 wird der Begriff „Entwöhnungsnahrung“ durch den Begriff "Getreidebeikost und andere Beikost" ersetzt.

36. In Anhang VI in Teil 4 wird nach der Zeile E 472c folgende Zeile eingefügt:

"E 473

Zuckerester von Speisefettsäuren

120 mg/l

Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren"

37. Anhang VII lautet :

„Anhang VII - spezifische Reinheitskriterien

  • Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom 30. Dezember 1996, berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 303 vom 20. November 2001
  • Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998, zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998, berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 312 vom 15. November 2002
  • Richtlinie 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000, zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000
  • Richtlinie 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001, zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 146 vom 31. Mai 2001
  • Richtlinie 2002/82/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002, zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 292 vom 28. Oktober 2002
  • Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003, zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 283 vom 31. Oktober 2003
  • Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004, zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004
  • Richtlinie 2006/129/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 346 vom 9. Dezember 2006.“

Kdolsky

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