83. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
- 1. eine Grundgebühr von 3 000 € und
- 2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.
§ 2. Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
- 1. eine Grundgebühr von 1 500 € und
- 2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.
§ 3. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden.
Pröll
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