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BGBl II 74/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

74. Verordnung: Nebenleistungseinrechnungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

74. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Nebenleistungseinrechnungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

§ 1. Soweit Nebenleistungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 im nachstehenden Ausmaß erbracht werden, sind sie wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. 1. Für die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung 4,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,
  2. 2. für die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung 4,5 Wochenstunden der Lehr­verpflichtungsgruppe II.

§ 2. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie(IT)-Arbeitsplätzen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

  1. 10 bis 30 IT-Arbeitsplätze ………………………………………………………. 4 Wochenstunden,
  1. 31 bis 60 IT-Arbeitsplätze ………………………………………………………. 5 Wochenstunden,
  1. 61 bis 90 IT-Arbeitsplätze ………………………………………………………. 6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Studierenden …………………………………………………….…. 2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden …………..…………………….………….…..… 4 Wochenstunden,

von 501 bis 900 Studierenden ………………………………………………..… 6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

§ 3. Für die Aufsicht in einer Besuchseinrichtung während einer Schul-, Internats- oder Beratungspraxis ist je tatsächlich geführter Stunde eine halbe Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Bei kürzerer Dauer der tatsächlichen Aufsichtsführung ist anteilsmäßig einzurechnen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Pröll

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