74. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Nebenleistungseinrechnungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
§ 1. Soweit Nebenleistungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 im nachstehenden Ausmaß erbracht werden, sind sie wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
- 1. Für die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung 4,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,
- 2. für die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung 4,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
§ 2. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie(IT)-Arbeitsplätzen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- 3. die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien,
- 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek und
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
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der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Studierenden …………………………………………………….…. 2 Wochenstunden, |
von 151 bis 500 Studierenden …………..…………………….………….…..… 4 Wochenstunden, |
von 501 bis 900 Studierenden ………………………………………………..… 6 Wochenstunden |
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
§ 3. Für die Aufsicht in einer Besuchseinrichtung während einer Schul-, Internats- oder Beratungspraxis ist je tatsächlich geführter Stunde eine halbe Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Bei kürzerer Dauer der tatsächlichen Aufsichtsführung ist anteilsmäßig einzurechnen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Pröll
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