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BGBl II 68/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Verordnung: Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
[CELEX-Nr. 32006L0141]

68. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird - hinsichtlich der §§ 7 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind;

  1. 1. „Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten;
  2. 2. „Kleinkinder“: Kinder zwischen ein und drei Jahren;
  3. 3. „Säuglingsanfangsnahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
  4. 4. „Folgenahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;
  5. 5. „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: Stoffe, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung befinden und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt.

Anforderungen

§ 2. Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln - außer Säuglingsanfangsnahrung -, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten Lebensmonate bis zur Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind, ist verboten.

§ 3. (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in der Anlage 1 definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(2) Folgenahrung wird aus den in der Anlage 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannte Eignung wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

(4) Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.

§ 4. (1) Säuglingsanfangsnahrungmuss den in Anlage 1 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.1 definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

(3) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.

(4) Folgenahrung muss den in Anlage 2 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(5) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter „Wasser“ sind nur Wasser gemäß der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, oder Mineralwasser oder Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.

§ 5. (1) Bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur die in Anlage 3 angeführten Stoffe verwendet werden, um die Anforderungen an

  1. Mineralstoffe,
  2. Vitamine,
  3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen und
  4. sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke
  5. zu erfüllen.

(2) Für die in Anlage 3 angeführten Stoffe gelten die

  1. 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996 in der jeweils geltenden Fassung,

angeführten Reinheitskriterien.

(3) Für jene Stoffe der Anlage 3, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

§ 6. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind, dürfen die in Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

  1. a. die in Tabelle 1 der Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;
  2. b. die in Tabelle 2 der Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anlage 9 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

Kennzeichnung

§ 7. Die handelsübliche Sachbezeichnung für die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel hat ,,Säuglingsanfangsnahrung“ und ,,Folgenahrung“ zu lauten. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch als ,,Säuglingsmilchnahrung“ und ,,Folgemilch“ zu bezeichnen.

§ 8. Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:

  1. 1. bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, dass das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;
  2. 3. bei Folgenahrung die Angabe, dass sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll und dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost generell bzw. in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden darf;
  3. 4. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß (Proteinen), Kohlenhydraten und Fett (Lipiden) je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;
  4. 5. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 1 und 2 angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;
  5. 6. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung und Lagerung.

§ 8a. Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 8 folgende Angaben enthalten:

  1. 1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anlage 3 angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7 Z 5 erfolgte;
  2. 2. bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 7 angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten).

§ 9. (1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muss die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe ,,humanisiert“, ,,maternisiert“, „adaptiert“ oder ähnlicher Begriffe ist untersagt.

(2) Die Kennzeichnung vonSäuglingsanfangsnahrungmuss zusätzlich die Worte ,,Wichtiger Hinweis“ oder eine ähnliche Aussage, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen:

  1. 1. einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;
  2. 2. die Empfehlung, das Lebensmittel nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.

(3) Säuglingsanfangsnahrungdarf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Lebensmittels idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten. Auf dem Lebensmittel dürfen jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Lebensmittels und als Illustration der Zubereitungsmethoden angebracht sein.

(4) Säuglingsanfangsnahrungdarf nur in den in Anlage 4 genannten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthalten.

(5) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind so zu kennzeichnen, dass klar zwischen diesen beiden Erzeugnissen unterschieden werden kann, so dass das Risiko einer Verwechslung zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ausgeschlossen ist.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Werbung anzuwenden.

Werbung

§ 10. (1) Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in für Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen; sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

(2) Jegliches an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern gerichtete Material zu Informations- und Ausbildungszwecken, das die Ernährung von Säuglingen betrifft, hat klare Aussagen zu folgenden Punkten zu enthalten:

  1. 1. Nutzen und Vorzüge des Stillens;
  2. 2. Ernährung der Mutter sowie Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
  3. 3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
  4. 4. die Schwierigkeit, den Entschluß, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
  5. 5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.

(3) Informationsmaterial über Säuglingsanfangsnahrung, das für Schwangere und Mütter von Säuglingen bestimmt ist, hat überdies auch Aussagen über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des Nichtstillens, die Gefährdung der Gesundheit durch nicht geeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung zu enthalten. Dieses Material darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

§ 11. (1) Jede Werbung in Einzelhandelsgeschäften, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt, ist verboten.

(2) Herstellern und Vertreibern von Säuglingsanfangsnahrung ist es untersagt, direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, kostenlose oder verbilligte Säuglingsanfangsnahrung (zB Sonderangebote), deren Proben oder irgendein anderes darauf bezogenes Werbegeschenk in Verkehr zu bringen; dies gilt nicht für

  1. 1. Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in den Institutionen oder zur Weiterverteilung außerhalb verschenkt oder zum Lagerpreis billig verkauft wird; sie darf aber nicht vom Stillen abhalten und darf daher nur für mit Säuglingsanfangsnahrung ernährte Säuglinge verwendet werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen und das nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen. Die Abgabe von Säuglingsanfangsnahrungen in Probepackungen ist jedenfalls untersagt.
  2. 2. Geräte und Material, die an in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen abgegeben werden, wenn sie von diesen schriftlich angefordert werden. Geräte und Material können den Namen oder das Firmenzeichen der Geberfirma tragen, dürfen jedoch keine besondere Handelsmarke für Säuglingsanfangsnahrung aufweisen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 292/1997, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 7 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002 in der geltenden Fassung, außer Kraft.

§ 14. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden.

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, ABl. Nr. L 40 vom 30. Dezember 2006, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage

Anlagen 

Kdolsky

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