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BGBl III 93/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 19/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bahamas

5. Mai 2008

Fidschi

15. Mai 2008

Katar

27. Juni 2008

Demokratische Republik Kongo

27. Juni 2008

Singapur

31. Dezember.2007

Zentralafrikanische Republik

19. Februar 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Katar:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt der Staat Katar einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 1 über die Unterbreitung von Streitigkeiten an ein internationales Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof.

Singapur:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich nicht an Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen und Notifikation:

  1. (1) Die Republik Singapur versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahingehend, als darin das Recht der zuständigen Behörden enthalten ist, zu entscheiden, dass nicht jeder einzelne Fall strafrechtlicher Verfolgung den Justizbehörden zu unterbreiten ist, wenn der verdächtigte Straffällige dem nationalen Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsgesetzen unterliegt.
  2. (2) Die Republik Singapur versteht den Ausdruck „bewaffneter Konflikt“ gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens dahingehend, als er nicht interne Störungen und Spannungen, wie Aufruhr, einzelne und sporadische Gewaltakte und andere Akte ähnlicher Natur, beinhaltet.
  3. (3) Die Republik Singapur geht davon aus, dass gemäß Art. 19 und Art. 1 Abs. 4 das Übereinkommen nicht angewendet wird auf:
    1. (a) Die militärischen Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben;
    2. (b) Zivilpersonen, die die offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates leiten und organisieren; oder
    3. (c) Zivilpersonen, die unterstützend zu den offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates wirken, wenn die Zivilpersonen dem Befehl und der Verantwortung dieser Streitkräfte unterstehen.
  4. (4) Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten Gerichtsbarkeit begründet hat, in allen Fällen, die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 vorgesehen sind.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Belgien am 28. Jänner 2008 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 185/2005. zu Art. 11 vollständig zurückgezogen.

Gusenbauer

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