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BGBl III 19/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

19. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (BGBl. III Nr. 168/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 185/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Guyana

12. September 2007

Indonesien

29. Juni 2006

Kambodscha

31. Juli 2006

Marokko

9. Mai 2007

São Tomé und Príncipe

12. April 2006

Saudi-Arabien

31. Oktober 2007

Thailand

12. Juni 2007

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass Art. 6 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge unter strenger Beachtung der Grundsätze der Souveränität und gebietsmäßigen Einheit der Staaten umzusetzen ist.

Die Regierung de Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 20 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Abs. 1 des genannten Artikels gelöst werden können, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zu unterbreiten sind.

Saudi-Arabien:

  1. 1. Das Königreich Saudi-Arabien wird gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens seine Gerichtsbarkeit begründen.
  2. 2. Das Königreich Saudi-Arabien erklärt, dass es sich nicht an Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens über Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bzw. deren Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof für gebunden erachtet.

Thailand:

Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Ferner hat die Regierung des Königreichs Thailand am 12. Juni 2007 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge notifiziert die Regierung des Königreichs Thailand dem Generalsekretär, welche Bereiche der Strafgerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit Kapitel 2 des thailändischen Strafgesetzbuches geschaffen wurden sowie über deren Anwendungsbereich:

Abschnitt 4:

Jede Person, die eine Straftat im Königreich begeht, wird gemäß dem Gesetz bestraft.

Die Begehung einer Straftat auf einem thailändischen Schiff oder Flugzeug gilt als im Königreich begangen, ungeachtet des Ortes, an dem sich dieses thailändische Schiff oder Flugzeug befindet.

Abschnitt 5:

Wenn eine Straftat auch nur teilweise im Königreich begangen wird, oder die Folgen aus der Begehung der Tat, wie vom Täter beabsichtigt, sich im Königreich ereignen, oder aufgrund der Art der Begehung die Folgen sich im Königreich ereignen, oder es vorhersehbar wäre, dass sich die Folgen im Königreich ereignen, gilt eine solche Straftat als im Königreich begangen.

Im Fall der Vorbereitung oder des Versuchs einer Tat, die vom Gesetz als Straftat bezeichnet ist, auch wenn sie außerhalb des Königreichs begangen wird, wenn die Folgen der Begehung dieser Tat, sobald sie vollendet wurde, sich im Königreich ereignen, gilt die Vorbereitung oder der Versuch zu einer solchen Tat als im Königreich begangen.

Abschnitt 6:

Sobald eine Straftat im Königreich begangen wurde, oder aufgrund dieses Strafgesetzbuches als im Königreich begangen gilt, auch wenn die Tat des Nebentäters, eines Unterstützers oder des Anstifters der Straftat außerhalb des Königreichs begangen wird, so gilt die Straftat des Nebentäters, der Unterstützers oder des Anstifters als im Königreich begangen.

Abschnitt 7:

Jede Person, die die folgenden Straftaten außerhalb des Königreichs begangen hat, wird im Königreich bestraft, nämlich:

  1. 1. Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Königreichs gemäß Abschnitt 107 bis 129;
  2. 1/1. Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus gemäß Abschnitt 135/1, Abschnitt 135/2, Abschnitt 135/3 und Abschnitt 135/4;
  3. 2. Straftaten im Zusammenhang mit Fälschung und Veränderung gemäß Abschnitt 240 bis 249, Abschnitt 254, Abschnitt 256, Abschnitt 257 sowie Abschnitt 266 (3) und (4);
    1. 2bis) Sexualstraftaten gemäß Abschnitt 282 und Abschnitt 283;
  4. 3. Straftaten im Zusammenhang mit Raub gemäß Abschnitt 339 und Straftaten im Zusammenhang mit Bandenraub gemäß Abschnitt 340; die auf hoher See begangen werden.

Abschnitt 8:

Jede Person, die eine Straftat außerhalb des Königreichs begeht, ist im Königreich zu bestrafen, vorausgesetzt dass:

  1. a. der Täter eine thailändische Person ist, und dass die Regierung des Landes, in dem die Straftat begangen wurde oder die verletzte Person diese Bestrafung gefordert hat; oder
  2. b. der Täter Ausländer ist und die thailändische Regierung oder die verletzte Person eine thailändische Person ist und die verletzte Person diese Bestrafung gefordert hat;

und weiters vorausgesetzt, dass eine der folgenden Straftaten begangen wurde:

  1. 1. Straftaten im Zusammenhang mit gemäß Abschnitt 217, Abschnitt 218, Abschnitt 221 bis 223 mit Ausnahme des Falles im Zusammenhang mit dem ersten Absatz von Abschnitt 220, und Abschnitt 224, Abschnitt 226, Abschnitt 228 bis 232, Abschnitt 237, und Abschnitt 233 bis 236 nur im Fall einer Bestrafung gemäß Abschnitt 238;
  2. 2. Straftaten im Zusammenhang mit Dokumenten wie vorgesehen in Abschnitt 264, Abschnitt 265, Abschnitt 266 (1) und (2), Abschnitt 268 mit Ausnahme des Falles gemäß Abschnitt 267 und 269;
    1. 2/1) Straftat im Zusammenhang mit der Elektronischen Karte wie sie in Übereinstimmung mit Abschnitt 269/1 bis Abschnitt 269/7 angeordnet wird.
  3. 3. Straftaten im Zusammenhang mit Sexualität gemäß Abschnitt 276, Abschnitt 280 und Abschnitt 285 nur für den Fall im Zusammenhang mit Abschnitt 276;
  4. 4. Straftaten gegen Leib und Leben gemäß Abschnitt 288 bis 290;
  5. 5. Straftaten im Zusammenhang mit Körperverletzung gemäß Abschnitt 295 bis 298;
  6. 6. Straftaten der Aussetzung von Kindern, kranken oder alten Menschen gemäß Abschnitt 306 bis 208;
  7. 7. Straftaten gegen die Freiheit gemäß Abschnitt 309, Abschnitt 310, Abschnitt 312 bis 315, Abschnitt 317 bis 320;
  8. 8. Straftaten des Diebstahls und der Wegnahme gemäß Abschnitte 334 bis 336;
  9. 9. Straftaten von Wucher, Erpressung, Raub, Bandenraub gemäß Abschnitt 337 bis 340;
  10. 10. Straftaten der List und des Betruges gemäß Abschnitt 341 bis 344, Abschnitt 346 und Abschnitt 347;
  11. 11. Straftaten der widerrechtlichen Aneignung gemäß Abschnitt 352 bis 354;
  12. 12. Straftaten des Erhaltens von gestohlenem Vermögen gemäß Abschnitt 357;
  13. 13. Straftaten der Gefährdung gemäß Abschnitt 358 bis 360.

Gusenbauer

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