28. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Belgien | 25. Mai 2005 |
Deutschland | 4. November 2005 |
Frankreich | 10. Mai 2005 |
Polen | 28. Juli 2005 |
Schweden | 7. Juli 2005 |
Slowakei | 3. Juli 2006 |
Slowenien | 28. Juni 2005 |
Tschechische Republik | 14. März 2006 |
Vereinigtes Königreich | 22. September 2005 |
Zypern | 3. November 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d'entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.
Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.
Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.
Deutschland:
Zu Art. 9 Abs. 6:
Bei einer zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken ist für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 generell die Zustimmung der inhaftierten Person nach Art. 9 Abs. 3 erforderlich.
Zu Art. 10 Abs. 9:
Die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Art. 10 Abs. 9 (Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz) wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz kommt jedoch nur auf freiwilliger Grundlage in Betracht (Art. 10 Abs. 9 Unterabsatz 3). Darüber hinaus muss auch gegen einen Zeugen oder Sachverständigen (Art. 10 Abs. 1), der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben.
Frankreich:
Zu Art. 6 Abs. 7:
Frankreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 7, dass es nicht durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Art. 6 Abs. 6 gebunden ist.
Zu Art. 10 Abs. 9:
Frankreich erklärt, dass es Art. 10 Abs. 9 Unterabsatz 1 nicht auf Beschuldigte anwendet, wenn diese vor dem erkennenden Gericht erscheinen.
Zu Art. 24 Abs. 1:
Frankreich erklärt, dass außer den von der französischen Regierung bereits bei der Unterzeichnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens benannten Justizbehörden folgende Behörden zuständig sind:
- — für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und 8 (lit. a): das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen;
- — für die Anwendung des Art. 6 Abs. 8 lit. b: das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen, Dienststelle nationales Strafregister;
- — für die Anwendung der Art. 18 und 19: der örtliche zuständige Untersuchungsrichter;
- — für die Anwendung des Art. 20 Abs. 1 bis 5: das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen.
Frankreich erklärt, dass Vollstreckungsrichter und für bedingte Entlassungen zuständige regionale Gerichte für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ebenfalls als französische Justizbehörde zu betrachten sind.
Zu Art. 27 Abs. 5:
Frankreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 27 Abs. 5 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Polen:
Erklärungen:
- 1. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b, c und e des Übereinkommens erklärt Polen, dass:
- — die zentrale Behörde für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 8 das Ministerium für Justiz, Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warschau, Polen ist;
- — die für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 zuständigen Behörden folgende sind: für den Geltungsbereich der Art. 12 und 14 der oberste Polizeichef ("Komendant Glówny Policji"), für den Geltungsbereich von Art. 12 - in Bezug auf schwere fiskalische strafbare Handlungen - zudem das Ministerium der Finanzen und für den Geltungsbereich des Art. 13 der Generalstaatsanwalt;
- — die örtlich zuständen Bezirksstaatsanwälte („Prokurator Okregowy“) die für die Anwendung der Art. 18 und 19 und des Art. 20 Abs. 1, 2 und 5 zuständigen Behörden sind; die Aufgaben der Kontaktstellen nach Art. 20 Abs. 4 werden von den örtlich zuständigen Polizeichefs der Voivodschaften ("Komendant Wojewódzki Policji") wahrgenommen.
- 2. Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Polen, dass es dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vor seinem Inkrafttreten anwenden wird.
Vorbehalte:
- 1. Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt Polen, dass es für das Zustandekommen einer Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 als ersuchter Staat die vorherige Zustimmung der Person einholen wird, die vorübergehend überstellt werden soll.
- 2. Gemäß Art. 10 Abs. 9 des Übereinkommens erklärt Polen, dass es weder um Vernehmungen von Beschuldigten per Videokonferenz ersuchen noch solchen Ersuchen nachkommen wird.
Schweden:
- a. Die von Schweden gemäß Art. 24 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.
- b. Ferner:
- 1) ist die zuständige zentrale Behörde nach Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens das Justizministerium;
- 2) sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens zuständig:
- i) für kontrollierte Lieferungen (Art. 12) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,
- ii) für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 13) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und
- iii) für verdeckte Ermittlungen (Art. 14) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;
- 3) sind nach Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.
Slowakei:
Erklärungen und Vorbehalte nach Art. 24 und 25:
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 24 Abs. 1, dass außer den bereits in der Erklärung der Slowakischen Republik zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen genannten Behörden folgende Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind:
- das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zuständige zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 2;
- für die Verfahren nach den Art. 12 und 14 ist die Staatsanwaltschaft eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 5;
- für die Verfahren nach Art. 13 ist die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 5;
- das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die zuständige zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 8 lit. a;
- die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik ist die zuständige zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 8 lit. b;
- das Präsidium der Polizeikräfte, Büro für internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Nationales Zentralbüro Interpol, Racianska 45, 812 72 Bratislava, Slowakische Republik, Tel.: +421-(0)9610 50318, Fax: +421-(0)9610 59002, ist die Kontaktstelle im Sinne von Art. 20 Abs. 4 lit. d.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 9 Abs. 6, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer in Untersuchungs- oder Vollstreckungshaft befindlichen Person zu Ermittlungszwecken deren Zustimmung zu ihrer Überstellung erforderlich ist.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 6 Abs. 7, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und durch Art. 6 Abs. 6 gebunden zu sein.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 6 Abs. 7, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und durch Art. 6 Abs. 6 gebunden zu sein.
Slowenien:
In Übereinstimmung mit Art. 24 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Republik Slowenien Folgendes:
- 1. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die für die Zwecke von Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens zuständigen Behörden jene Behörden sind, die in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Slowenien Aufsichtsfunktionen für die Umsetzung von Regelungen ausüben, und in dieser Hinsicht zuständig für Entscheidungen über geringfügige Straftaten sind.
- 2. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständigen gerichtlichen Behörden in der Republik Slowenien gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens die gebietsmäßig zuständigen Gerichte und die Bezirksämter der Staatsanwälte sind.
- 3. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zentrale Behörde in der Republik Slowenien für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz, die Direktion für internationale Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe sind. Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien stellt auch Erklärungen über gebietsmäßig zuständige Justizbehörden für die Entgegennahme von Ersuchen und für internationale Rechtshilfe zur Verfügung.
- 4. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zur Anwendung von Art. 18 und 19 und Art. 20 Abs. 1 bis 5 des Übereinkommens zuständige Behörde das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien ist - die Polizei; das Auffangen von Fernmeldeverbindungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien wird von dem zuständigen Gericht angeordnet.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.
Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens gefordert wird.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Art. 13 des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyssi státni zastupitelstvi Ceské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Art. 14 des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ceské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).
Vereinigtes Königreich:
Zu Art. 6:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Rechtshilfeersuchen an eine der drei Behörden zu senden sind, die aufgrund seiner Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. b als zentrale Behörden benannt sind.
Abweichend von dieser Erklärung wird zugelassen, dass Rechtshilfeersuchen in Steuer- und Zollsachen (so auch bei Delikten in den Bereichen direkte und indirekte Besteuerung sowie Import und Export) auch an die königliche Steuer- und Zollverwaltung (HM Revenue and Customs) gerichtet werden.
Ein Ersuchen betreffende Informationen, einschließlich der Rückgabe von Beweismitteln, können im weiteren Verlauf unmittelbar zwischen der ersuchenden und der ausführenden Behörde ausgetauscht werden.
Zu Art. 9:
Gemäß Art. 9 Abs. 6 verlangt das Vereinigte Königreich die schriftliche Zustimmung des Inhaftierten, bevor eine zeitweilige Überstellung genehmigt wird.
Zu Art. 10:
Gemäß Art. 10 Abs. 9 wendet das Vereinigte Königreich Art. 10 nicht auf die Vernehmungen per Videokonferenzen an, bei denen ein Angeklagter beteiligt ist.
Zu Art. 18:
Gemäß Art. 18 Abs. 7 ist das Vereinigte Königreich durch Abs. 6 nur gebunden, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.
Zu Art. 20:
Das Vereinigte Königreich bestätigt seine bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung mit folgendem Wortlaut, die einen vereinbarten Bestandteil des Übereinkommens darstellt:
„Im Vereinigten Königreich gilt Art. 20 für ministerielle Überwachungsanordnungen, die an den Polizeidienst oder Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommunikationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten besteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst gerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einer Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Art. 20 Abs. 1 beschriebenen Merkmale aufweist.“
Die Bezugnahme auf die „Zoll- und Steuerbehörde“ (HM Customs and Excise) versteht sich aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Gesetz über das Amt der Steuer- und Zollbeauftragten 2005 (Commissioners for Revenue and Customs Act 2005) nunmehr als Bezugnahme auf die königlichen Steuer- und Zollbeauftragten (Commissioners for HM Revenue and Customs).
Zu Art. 24:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 erklärt das Vereinigte Königreich, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen bereits genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständig sind.
Ferner sind gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b die folgenden Behörden zentrale Behörden im Sinne von Art. 6 sowie für Ersuchen nach Art. 6 Abs. 8:
- das Innenministerium (Home Office) für England und Wales,
- die Kronanwaltschaft (Crown Office) für Schottland,
- das Nordirland-Amt (Northern Ireland Office) für Nordirland.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c sind zusätzlich zu den bereits aufgeführten Behörden folgende Behörden für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 zuständig:
Das Schottische Drogenpolizeiamt (Scottish Drugs Enforcement Agency [SDEA]), die Polizeipräsidenten (Chief Officers of Police) in England und Wales sowie der Leitende Polizeibeamte (Chief Constable) des Nordirischen Polizeidienstes.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 bestätigt das Vereinigte Königreich, dass diese Ersuchen über das Nationale Zentralbüro der Interpol übermittelt werden können.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e sind die zuständigen Behörden nach den Art. 18, 19 und 20 für England und Wales der Innenminister (Secretary of State for the Home Department), für Nordirland der Nordirlandminister (Secretary of State for Northern Ireland) und für Schottland die schottischen Minister.
Die rund um die Uhr besetzte Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d ist das Nationale Zentralbüro der Interpol.
Zypern:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen erklärt die Republik Zypern, dass die folgenden Behörden für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten benannt wurden:
- a. das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens,
- b. das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung und der Leiter der Polizeibehörde Zyperns für die Anwendung von Art. 6 und Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens,
- c. der Leiter der Polizeibehörde Zyperns, der Leiter der Abteilung Zoll und Verbrauchsteuern, die Einheit für die Bekämpfung der Geldwäsche, der Leiter der für Einkommensteuer zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung und die Zentralbank Zyperns für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 des Übereinkommens,
- d. das Ministerium der Justiz und der öffentlichen der Republik für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens,
- e. die Abteilung elektronische Kommunikation im Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten, der Beauftragte für die Regulierung der Telekommunikations- und Postdienste und der Datenschutzbeauftragte für die Anwendung von Art. 18 und 19 sowie von Art. 20 Abs. 1 bis 5 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 die schriftliche Zustimmung nach Abs. 3 dieses Artikels erforderlich ist.
Gemäß Art. 28 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass, falls das Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Erklärung noch nicht in Kraft getreten ist, das Übereinkommen in den Beziehungen zwischen der Republik Zypern und den anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.
Gusenbauer
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