78. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lit. a lautet:
- „a. Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;“
2. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:
- „e. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;“
3. Im § 1 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (lit. l)“ durch die Wortfolge „ihre Ehegatten und Kinder“ ersetzt.
4. § 1 Abs. 2 lit. i lautet:
- „i. Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;“
5. In den §§ 2 Abs. 3 lit. d und 13 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 18 Abs. 12 bis 16“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 12“ ersetzt.
6. Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z 2 NAG heranzuziehen.“
7. Im § 4 Abs. 3 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt“.
8. § 4 Abs. 3 Z 15 entfällt.
9. § 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt
- 1. bei Ausländern gemäß Abs. 6 Z 4a, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, und
- 2. bei niedergelassenen Ehegatten und Kindern von Schlüsselkräften, sofern die Schlüsselkraft eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i ausübt.“
10. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit haben, sind zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens sechs Monate einräumen, wenn der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen von vornherein bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.“
11. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Erntehelferkontingenten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen zu erteilen und nicht verlängerbar.“
12. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Für einen Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.“
13. Im § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.
14. § 14d samt Überschrift entfällt.
15. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.“
16. § 18 Abs. 12 lautet:
„(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
- 1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
- 2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.“
17. § 26 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung eines im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 bewilligten Ausländers zu melden.“
18. Im § 27 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 5 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 5)“ ersetzt.
19. § 28 Abs. 1 Z 3 entfällt.
20. § 28 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. wer
- a) entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder
- b) entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,
obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und - im Fall der lit. b - auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“
21. § 31 lautet:
„§ 31. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.“
22. Im § 34 erhält der Abs. 32 die Absatzbezeichnung „(33)“; folgender Abs. 34 wird angefügt:
„(34) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, e, f und i, 2 Abs. 3 lit. d und Abs. 11, 4 Abs. 3 Z 7 und Abs. 8, 5 Abs. 3, 3a, 4 und 5, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3, 18 Abs. 12, 26 Abs. 5, 27 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen. Die §§ 4 Abs. 3 Z 15, 14d und 28 Abs. 1 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 7b Abs. 4 Z 4 lautet:
- „4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,“
2. Im § 7b Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- 10. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.“
2a. Dem § 7b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“
3. Im § 7b Abs. 9 wird die Wortfolge „von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1 450 Euro“ durch die Wortfolge „bis zu 1 200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2 400 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:
- „20. § 7b Abs. 4 Z 4, 9 und 10 und Abs. 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen.“
Fischer
Gusenbauer
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