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BGBl I 36/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Bundesgesetz: Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007
(NR: GP XXIII RV 92 AB 107 S. 25 . BR: AB 7698 S. 746 .)

36. Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Österreichische ForschungsförderungsgesellschaftmbH - Errichtungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert werden (Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Artikel II Änderung des Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

Artikel III Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Artikel IV Änderung des Garantiegesetzes 1977

Artikel I

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 119/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 8 dritter Satz lautet:

„Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben.“

2. § 1 Abs. 9 dritter Satz lautet wie folgt:

„Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke.“

3. § 2 Abs. 2 lit. b lautet:

  1. „b) die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;“

4. § 2 Abs. 2 lit. e lautet:

  1. „e) die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gem. § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;“

5. § 2 Abs. 2 lit. g. lautet:

  1. „g) die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme.“

6. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.“

7. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.“

8. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis f genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

9. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.“

10. Vor der Überschrift zu § 11 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

§ 10a. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.“

11. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.“

12. § 14 lautet:

§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2. hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Artikel II

Änderung des ForschungsförderungsgesellschaftmbH-Errichtungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 2, erster Satz, lautet:

„Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt.“

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.“

4. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird der Wortlaut „oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Finanzen“ gestrichen und in Z 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

1. In § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. § 4a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Programme sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

3. § 5a Abs. 1 erster bis vierter Satz lautet:

„Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, je zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung der acht Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, haben die Aufsichtsbehörden eine angemessene Nachfrist zu setzen.“

4. In § 5a Abs. 1 fünfter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. § 5a Abs. 4 lit. e lautet:

  1. „e) Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates sowie die Referentinnen und Referenten;“

6. § 6 Abs. 1 lit. d lautet:

  1. „d) vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, je ein/e weitere/r von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannte/r Vertreter/in sowie“

7. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. In § 17a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz sowie in § 17g Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG), BGBl. Nr. 314/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.“

10. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1 und des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.“

11. In § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

12. In § 25 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Aufsichtsbehörde hat“ durch die Wortfolge „Aufsichtsbehörden haben“ ersetzt.

13. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Den Aufsichtsbehörden sind auf deren Wunsch die Akten über die von diesen bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von diesen gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.“

14. In § 31 Z 3 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

15. In § 31 erhält Z 5 die Bezeichnung „Z 6“; folgende Z 5 wird eingefügt:

  1. „5. hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 bis 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.“

Artikel IV

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die Gesellschaft“ durch die Wortfolge ,,der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge ,,der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und“.

3. In § 1b Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. In § 7 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen“.

6. Nach § 14 werden folgender § 14a und folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Abschnitt IV - Schlussbestimmungen“

7. Der bisherige Text des § 16 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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