35. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der für den Sitz des Betriebes zuständigen Landesstelle“.
2. In § 13f wird die Wortfolge „die zuständige Landesstelle (§ 14 Abs. 3)“ durch „diese“ ersetzt.
3. In § 13j Abs. 2 wird der Ausdruck „Urlaubskasse“ durch „Urlaubs- und Abfertigungskasse“ ersetzt.
4. § 13k Abs. 5 erster Satz lautet:
„Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten.“
5. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Ausschuss hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden.“
6. In § 14 Abs. 4 wird das Zitat „Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946“ durch „Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl. Nr. 256/1990“ ersetzt. Die Wortfolge „zum Amte eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind“ wird durch „vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind“ ersetzt.
7. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Den Obmännern und den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungsorgane, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.“
8. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Ausschuss, der Vorstand und der Kontrollausschuss. Für den Bereich jedes Bundeslandes besteht jeweils ein Beirat.
(2) Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört.
(3) Der Vorstand besteht außer den Obmännern aus je vier weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.
(5) Der Beirat eines Bundeslandes besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.“
9. § 16 lautet:
„§ 16. (1) Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Dem Ausschuss ist überdies die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20) vorbehalten, ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sowie die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuss über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt. Bei Verhinderung eines Obmannes wird dieser vom jeweils anderen Obmann vertreten. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Der Kontrollausschuss überwacht die Gebarung der Sachbereiche. Dem Kontrollausschuss sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Vorsitzenden die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Kontrollausschusses obliegt, wobei jeweils jener Vorsitzende des Kontrollausschusses, der der anderen Gruppe als der für eine Angelegenheit zuständige Obmann angehört, mit der Leitung zu betrauen ist. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden wird dieser vom jeweils anderen Vorsitzenden vertreten.
(5) Den Beiräten obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung im Bereich der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Wenn sich der Wirkungsbereich einer Organisationseinheit auf mehr als ein Bundesland erstreckt, ist der Beirat zu befassen, in dessen Bundesland der Betrieb seinen Sitz hat. Weiters sind die Beiräte über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung zu informieren. In einer Organisationseinheit mit einem Wirkungsbereich, der sich auf mehr als ein Bundesland erstreckt, können die Sitzungen der Beiräte mehrerer Bundesländer gemeinsam abgehalten werden.“
10. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuss bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuss zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
11. § 18 lautet:
„§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.“
12. § 19 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.“
13. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) zu übermitteln: Namen des Beschäftigten, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Übermittlung dieser Daten nicht nur bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer zu verlangen, sondern auch bezogen auf einen Dienstgeber dahingehend, dass sämtliche von diesem Dienstgeber gemeldeten Beschäftigten und deren Daten im Sinne des ersten Satzes abgefragt werden können.“
14. In § 33b entfällt Abs. 2.
15. In § 33g Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 33c“ durch „§ 33d“ ersetzt.
16. In § 40 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8) §§ 14 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 33g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. §§ 8 Abs. 2, 13f, 13j Abs. 2, 13k Abs. 5 erster Satz, 14 Abs. 3 und 5, 15 bis 18 sowie § 19 Abs. 1 bis 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2007 tritt § 33b Abs. 2 außer Kraft. Die am 30. September 2007 bestehenden Landesstellen mit den ihnen zu diesem Zeitpunkt zugeordneten Aufgaben bleiben bis zum In-Kraft-Treten des Beschlusses des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 3 bestehen. Mit 30. September 2007 endet die Amtsdauer folgender zu diesem Zeitpunkt bestehender Verwaltungsorgane: des Ausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung und des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung. Die Amtsdauer der Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, beginnt mit 1. Oktober 2007. Die Entsendung und Konstituierung nach § 15 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, ihre Tätigkeit mit 1. Oktober 2007 aufnehmen können.“
Artikel 2
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 entfällt der zweite Satz.
2. § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007 tritt mit 1. Juni 2007, § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
3. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 20. In den Jahren 2007 bis 2009 ist zur Deckung des Aufwandes ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von jeweils 2,5 Mio. € zu leisten. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.“
Fischer
Gusenbauer
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