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BGBl I 27/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 94 AB 129 S. 24 . BR: 7685 AB 7696 S. 746.)

27. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2007, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

2. Art. 23a Abs. 3 lautet:

„(3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

3. Art. 23a Abs. 4 lautet:

„(4) Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.“

4. Art. 23a Abs. 5 und 6 entfällt.

5. Art. 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

6. Art. 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

7. Art. 26 Abs. 6 lautet:

„(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.“

8. Dem Art. 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.“

9. Nach Art. 26 wird folgender Art. 26a eingefügt:

Artikel 26a. Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.“

10. In Art. 27 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 wird das Wort „vier“ jeweils durch das Wort „fünf“ ersetzt.

11. In Art. 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.

12. Art. 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen.“

13. Art. 46 lautet:

Artikel 46. (1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

14. In Art. 49b Abs. 1 erster Satz werden die Wörter „der Bundesgesetzgeber“ durch die Wörter „die Bundesgesetzgebung“ ersetzt.

15. In Art. 49b Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat“.

16. Art. 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.“

17. In Art. 60 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl“ durch die Wortfolge „am Wahltag“ ersetzt.

18. Art. 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Landesverfassung kann vorsehen, dass auch Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland, einen Wohnsitz im Land hatten, für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, zum Landtag wahlberechtigt sind.“

19. In Art. 95 Abs. 2 wird die Wortfolge „des aktiven und passiven Wahlrechtes“ durch die Wortfolge „des Wahlrechtes und der Wählbarkeit“ ersetzt.

20. Nach Art. 95 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch die Landtagswahlordnungen getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

21. Der bisherige Art. 95 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

22. Art. 117 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.“

23. Art. 117 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“

24. Der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 eingefügte Art. 151 Abs. 33 erhält die Absatzbezeichnung „(33a)“.

25. Art. 151 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 27/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art. 30 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 117 Abs. 2 und 6 sowie Art. 151 Abs. 33a treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.
  2. 2. Art. 26a tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat getroffen.
  3. 3. Art. 27 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Fischer

Gusenbauer

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