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BGBl I 26/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)
(NR: GP XXIII RV 72 AB 124 S. 24 .)

26. Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Gusenbauer

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