389. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung “Weinviertel“) geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel, BGBl. II Nr. 23/2003, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2004, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 12 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als Weinviertel-DAC mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß BGBl. Nr. 514/1988 idgF (Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer) zu entrichten.“
Pröll
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