390. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht
Auf Grund der §§ 52 Abs. 1 und 96 Abs. 5 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2007, wird verordnet:
§ 1. Für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 StPO sind Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, vorgesehenen Höhe zu entrichten. Die Ausfolgung der hergestellten Kopien kann bis zum Eingang der jeweils zu entrichtenden Gebühr aufgeschoben werden.
§ 2. Sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung steht, kann den zur Akteineinsicht Berechtigten (§§ 51 und 68 StPO) oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen. Dafür ist eine Abgeltung der Kopierkosten in Höhe von 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen.
§ 3. Jedenfalls unzulässig ist es, Parteien oder Parteienvertretern Akten, Berichte oder sonstige Aktenteile zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.
§ 4. Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß §§ 52 Abs. 2 und 68 Abs. 1 StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Berger
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