388. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Einheitlichen Betriebsprämie-Verordnung 2007
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2 und 5, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007), BGBl. II Nr. 322, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Stichtag der Nutzung
§ 4a. Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.“
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 5. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
- 1. im Falle
- a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. b) MOG 2007),
- b) von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. c) MOG 2007) und
- c) der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. d) MOG 2007)
im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
- 2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. a) MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gem. Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
- 1. bei gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
- 2. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
- 3. bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
- 4. für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen.“
4. § 7 samt Überschrift lautet:
„Beantragung eines Sonderfalls
§ 7. (1) Die Anerkennung als Sonderfall Kauf oder Übertragung von Pachtflächen (§ 8 Abs. 2 Z 9 MOG 2007) ist mit der dem Auslaufen des Pachtvertrags unmittelbar folgenden Sammelantragstellung zu beantragen. Für die Anerkennung als Sonderfall hat der bisher verpachtete Betrieb(steil) mindestens vier ha zu umfassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(2) Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 2 Z 10 MOG 2007) ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gem. § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den Sammelantrag 2008 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.“
Pröll
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