354. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Eintrittstellen-Verordnung 2004 geändert wird
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007 tritt mit 1. November 2007 in Kraft.“
2. Der Anhang lautet:
Anhang
EINTRITTSTELLEN
A. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, für Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sowie für sonstige Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials, gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden (Kontrolle durch Zollorgane):
- 1. Im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Reisendenabfertigung;
- 2. Im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Höchst, St. Margrethen, Tisis und Wolfurt/Post;
- 3. Im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz und Flughafen Graz Außenstelle Reisendenabfertigung;
- 4. Im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Flughafen Innsbruck Außenstelle Reisendenabfertigung;
- 5. Im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße und Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße Außenstelle Reisendenabfertigung (jeweils im Flugverkehr);
- 6. Im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;
- 7. Im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstellen Flughafen Salzburg und Flughafen Salzburg Außenstelle Reisendenabfertigung;
- 8. Im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Wien/Post und Zollstelle Wien/Post Außenstelle Selbstverzollung.
B. Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgelegt werden:
- 1. Im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Reisendenabfertigung;
- 2. Im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis;
- 3. Im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz und Flughafen Graz Außenstelle Reisendenabfertigung;
- 4. Im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Flughafen Innsbruck Außenstelle Reisendenabfertigung;
- 5. Im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße und Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße Außenstelle Reisendenabfertigung (jeweils im Flugverkehr);
- 6. Im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;
- 7. Im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstellen Flughafen Salzburg und Flughafen Salzburg Außenstelle Reisendenabfertigung;
- 8. Im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Wien/Post und Zollstelle Wien/Post Außenstelle Selbstverzollung.
Pröll
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