353. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, in Verbindung mit § 150 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 3 der Maschinen-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen wird in der Anlage mit Stand 6. November 2007 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG für Maschinen, geändert durch die Richtlinie 98/79/EG , und aus der Mitteilung der Kommission 2007/C 264/01 vom 6.11.2007 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 22. Juni 2007, BGBl. II Nr. 143/2007, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage
Bartenstein
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