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BGBl II 342/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

342. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung

342. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, mit der die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung geändert wird

Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2007, wird verordnet:

Die Verordnung über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002), BGBl. II Nr. 505, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung - VerzVVU)“

2. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 sowie § 3b Abs. 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007, zu kennzeichnen.“

3. § 2 lautet:

§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis O vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.“

4. In Anlage A Z 9 wird der Verweis „§§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2006“ durch den Verweis „§§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007“ ersetzt.

5. Folgende Anlage N wird angefügt:

„Anlage N

Forderungen an Zweckgesellschaften gemäß § 3b Abs. 2 KAVO:

  1. 1. Bezeichnung der Zweckgesellschaft
  2. 2. Firmensitz und Land (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code) der Zweckgesellschaft
  3. 3. Beginn und Ende des Vertrages mit der Zweckgesellschaft
  4. 4. Anlagegruppe gemäß § 3b Abs. 2 KAVO
  5. 5. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
  6. 6. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges
  7. 7. Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Euro
  8. 8. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro
  9. 9. Zu- und/oder Abschreibungen in Euro“

6. Folgende Anlage O wird angefügt:

„Anlage O

Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft gemäß § 3b Abs. 3 KAVO:

  1. 1. Anlagegruppe gemäß § 3b Abs. 3 KAVO
  2. 2. Bilanzwert der Summe der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
  3. 3. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat
  4. 4. Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Euro
  5. 5. Bilanzwert der Summe der Depotforderungen an Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat am Ende des Geschäftsjahres in Euro
  6. 6. Bilanzwert der Summe der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
  7. 7. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen
  8. 8. Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, in Euro
  9. 9. Bilanzwert der Summe der Depotverbindlichkeiten gemäß § 3b Abs. 3 KAVO gegenüber denselben Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, gegenüber denen auch Depotforderungen bestehen, am Ende des Geschäftsjahres, in Euro
  10. 10. Zu- und/oder Abschreibungen in Euro“

7. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.“

Pribil Traumüller

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