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BGBl II 325/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

325. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung 2003

325. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:

Die Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind

  1. 1. Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;
  2. 2. mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;
  3. 3. Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.“

2. In § 2 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gemäß Abs. 1 Z 2 bestehen aus zwei oder mehreren Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.

(5) Eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ist eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Gebrauchsgegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) und dieser Verordnung entspricht.

(6) Fettfreie Lebensmittel sind Lebensmittel, für die in Anlage 8 andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D.“

3. In § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Juli 2006“ durch den Ausdruck „1. April 2008“ ersetzt.

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff ist verboten.“

5. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert). In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro dm2 der Oberfläche des Gebrauchsgegenstands (mg/dm2):

  1. 1. Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gebrauchsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Milliliter (ml) oder mehr als 10 Liter (l);
  2. 2. Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

Für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, in Berührung zu kommen, liegt der Gesamtmigrationsgrenzwert stets bei 60 mg/kg.“

6. Dem § 8 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Verordnung entsprechen.

(4) Abweichend von Abs. 3 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Gebrauchsgegenständen aus Kunsttoff die in dieser Verordnung angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,

  1. a) dass sie nicht den in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen zu entsprechen braucht,
  2. b) dass sie aus anderen Stoffen hergestellt werden darf als denjenigen, die in dieser Verordnung oder in den nationalen Verzeichnissen für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.

(5) Die Migration der in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysenmethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

(6) Die in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  1. a) Stoffe, die in Anhang A der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder
  2. b) Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs B, Teil 3, Punkt 6, der Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.“

7. § 8a lautet:

„Konformitätserklärung

§ 8a. (1) Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.

(2) Die in Abs. 1 genannte Erklärung wird vom Unternehmer abgegeben und enthält die in Anlage 5a dieser Verordnung festgelegten Angaben.

(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunsttoff sowie die für deren Herstellung bestimmten Stoffe den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.“

8. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Unbeschadet des Abs. 1 wird bei den in Anlage 2 Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.“

9. In § 9 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 zu den Abs. 6 und 7.

10. § 11 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, sofern es sich um Deckeln, die eine Dichtung enthalten, handelt, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es die Ref.-Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Phthalate mit den Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

11. Dem § 12 wird folgende Richtlinie angefügt:

  • 2007/19/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 91 vom 31. März 2007, berichtigt durch ABl. Nr. L 97 vom 12. April 2007).“

12. In Anlage 1 Allgemeine Einleitung werden folgende Z 2a und b sowie 5a eingefügt:

  1. „2a. Berichtigung der spezifischen Migration in Lebensmitteln, die über 20 % Fett enthalten, durch den Fettreduktionsfaktor (FRF):
    1. a) wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff mit Lebensmitteln, die weniger als 20 % Fett enthalten, in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;
    2. b) wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff mit für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Lebensmitteln in Berührung kommt oder dazu bestimmt ist;
    3. c) bei in den Anlage 1 und 2 aufgeführten Stoffen, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg;
    4. d) bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge - etwa wegen ihrer Form oder Verwendungsart - nicht ermittelt werden kann, und bei denen die Migration anhand des konventionellen Oberfläche/Volumenumrechnungsfaktors von 6 dm2/kg berechnet wird.

Der ‚Fettreduktionsfaktor‘ (FRF) ist ein Faktor zwischen 1 und 5, durch den die gemessene Migration lipophiler Stoffe in fette Lebensmittel oder das Simulanzlösemittel D und seine Substituten vor dem Vergleich mit den spezifischen Migrationsgrenzwerten zu teilen ist.

Allgemeine Vorschriften

Stoffe, die für die Zwecke der Anwendung des FRF als ‚lipophil‘ gelten, sind in Anlage 3a aufgeführt. Die spezifische Migration lipophiler Stoffe in mg/kg (M) wird um den FRF, der zwischen 1 und 5 variiert (MFRF), korrigiert. Vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert sind folgende Gleichungen anzuwenden:

MFRF = M/FRF

und

FRF = (g Fett im Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100

Diese Berichtigung um den FRF entfällt in folgenden Fällen:

Diese Berichtigung um den FRF wird unter bestimmten Bedingungen im folgenden Fall vorgenommen:

Bei Behältnissen oder behältnisähnlichen oder sonstigen füllbaren Gegenständen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l sowie bei Platten und Folien, die mit Lebensmitteln mit einem Fettgehalt über 20 % in Berührung kommen, wird die Migration entweder als Konzentration im Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) berechnet und um den FRF berichtigt, oder aber sie wird ohne Anwendung des FRF in mg/dm2 umgerechnet. Liegt einer der beiden Werte unter dem SML, so ist davon auszugehen, dass der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Vorschriften entspricht.

Die Anwendung des FRF darf nicht dazu führen, dass der spezifische Migrationswert den Gesamtmigrationsgrenzwert überschreitet.

  1. 2b. Berichtigung der spezifischen Migration im Simulanzlösemittel D:
    1. a) der in Z 3 der Anlage 8 genannte Reduktionsfaktor, der im Folgenden als Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D bezeichnet wird (DRF).
    2. b) der FRF, der auf die Migration in Simulanzlösemittel anwendbar ist, sofern der Fettgehalt des zu verpackenden Lebensmittels bekannt ist und die in Nummer 2a genannten Anforderungen erfüllt sind.
    3. c) der Gesamtreduktionsfaktor (TRF), dessen Wert maximal 5 beträgt, ist der Faktor, durch den eine gemessene spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D oder ein Substitut vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert geteilt wird. Er wird errechnet durch Multiplikation des DRF mit dem FRF, wenn beide Faktoren anwendbar sind.

Bei der Berichtigung der spezifischen Migration lipophiler Stoffe in das Simulanzlösemittel D und seine Substitute kommen folgende Faktoren zur Anwendung:

Der DRF ist mitunter nicht anwendbar, wenn die spezifische Migration in das Simulanzlösemittel D über 80 % des Gehalts des Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff (z. B. dünne Folien) liegt. Für die Festlegung, ob der DRF anwendbar ist, sind wissenschaftliche oder experimentelle Nachweise erforderlich (zB Versuche mit den kritischsten Lebensmitteln). Er ist ebenfalls nicht anwendbar auf in den Gemeinschaftslisten aufgeführte Stoffe, für die eine Beschränkung in Spalte (4) SML = NN eingetragen ist, oder bei nicht aufgeführten Stoffen, die jenseits einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, mit einem Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg.

  1. 5a. Kappen, Deckel, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Verschlüsse:
    1. a) Ist ihr Verwendungszweck bekannt, so sind derartige Verschlüsse zu prüfen, indem sie entsprechend dem bestimmungsgemäßen bzw. absehbaren Verwendungszweck mit den Behältnissen verbunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verschlüsse mit der zur Befüllung des Behältnisses notwendigen Menge an Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Ergebnisse sind gemäß § 8 und Z 9 dieser Anlage in mg/kg oder mg/dm2 auszudrücken, wobei die gesamte Kontaktoberfläche des Verschlusses und des Behältnisses zu berücksichtigen ist.
    2. b) Ist ihr Verwendungszweck nicht bekannt, so sind derartige Verschlüsse in einem besonderen Versuch zu prüfen, dessen Ergebnis in mg/Gegenstand auszudrücken ist. Der ermittelte Wert wird gegebenenfalls zu der Menge addiert, die aus dem Behältnis migriert, das mit dem Verschluss verschlossen werden soll.“

13. In Anlage 1 Z 9 wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die spezifischen Migrationsgrenzwerte stets in mg/kg anzugeben.“

14. In Anlage 1 Abschnitt A werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„15267

21970

24886

000080-08-0

000923-02-4

046728-75-0

4,4′-Diaminodiphenylsulfon

N-Methylolmethacrylamid

5-Sulfoisophthalsäure, Monolithiumsalz

SML = 5 mg/kg

SML = 0,05 mg/kg

SML = 5 mg/kg und für Lithium

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)“

15. Für die folgenden in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„12786

16450

25900

000919-30-2

000646-06-0

000110-88-3

3-Aminopropyltriethoxysilan

1,3-Dioxolan

Trioxan

Extrahierbare Rückstände an 3 Amino-propyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Ober-flächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff und SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächen- behandlung von Materialien und Gegenständen

SML = 5 mg/kg

SML = 5 mg/kg“

16. Die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe werden aus Anlage 1 Abschnitt B gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„21970

000923-02-4

N-Methylolmethacrylamid“

 

17. In Anlage 2 Abschnitt A werden die folgenden Additive in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„38885

42080

45705

62020

67180

71960

74560

74640

74880

75100

75105

79920

81500

93760

95020

95420

002725-22-6

001333-86-4

166412-78-8

007620-77-1

-

003825-26-1

000085-68-7

000117-81-7

000084-74-2

068515-48-0

028553-12-0

068515-49-1

026761-40-0

009003-11-6

106392-12-5

9003-39-8

000077-90-7

6846-50-0

745070-61-5

2,4-Bis(2,4-dimethyl-phenyl)-6-(2-hydroxy-

4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-Triazin

Kohlenstoffschwarz

1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester

12-Hydroxystearinsäure, Lithiumsalz

Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-noctylphthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat

und (25 Gew.-%) Di-n-octyl-phthalat

Perfluoroctansäure, Ammoniumsalz

Phthalsäure, Benzylbutylester

Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl) ester

Phthalsäure, Dibutylester

Phthalsäure, Diester mit primä-ren, gesättigten C8 C10- ver-zweigten Alkoholen, über 60 % C9.

Phthalsäure, Diester mit primä-ren, gesättigten C9 C11- Alko- holen, über 90 % C10

Poly(ethylenpropylen)glykol

Polyvinylpyrrolidon

Tri-n-butylacetylcitrat

2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldiisobutyrat

1,3,5-Tris(2,2-dimethyl-propanamido)-benzol

SML = 0,05 mg/kg. Nur für wässrige Lebensmittel.

Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als

Lithium)

SML = 5 mg/kg (1)

Nur bei Mehrweggegenständen, die bei

hohen Temperaturen gesintert werden

zu verwenden

Nur zu verwenden als

a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien

und -gegenständen;

b) Weichmacher in Einwegmaterialien

und -gegenständen, die mit fettfreien

Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erzeugnissen gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung;

c) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML = 30 mg/kg Simulanzlösemittel

Nur zu verwenden als

a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien

und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML = 1,5 mg/kg Simulanzlösemittel

Nur zu verwenden als

a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien

und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,05 % im Enderzeu-gnis.

SML = 0,3 mg/kg Simulanzlösemittel

Nur zu verwenden als

a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien

und -gegenständen;

b) Weichmacher in Einwegmaterialien

und -gegenständen, die mit fettfreien

Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erzeugnissen gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung;

c) technisches Hilfsagens in Konzentra-tionen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis.

SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel

(42)

Nur zu verwenden als

a) Weichmacher in Mehrwegmaterialien

und -gegenständen;

b) Weichmacher in Einwegmaterialien

und -gegenständen, die mit fettfreien

Lebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erzeugnissen gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung;

c) technisches Hilfsagens in Konzen- trationen von bis zu 0,1 % im Ender-zeugnis.

SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel

(42)

Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.

SML = 5 mg/kg Lebensmittel. Nur in

Einweghandschuhen zu verwenden.

SML = 0,05 mg/kg Lebensmittel“

18. Für die folgenden in Anlage 2 Abschnitt A angeführten Additive wird der Inhalt der Spalten „Bezeichnung“ und „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„43480

45200

76845

81760

88640

064365-11-3

001335-23-5

031831-53-5

-

008013-07-8

Aktivkohle

Kupferjodid

Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

Pulver, Schuppen und Fasern von Messing, Bronze, Kupfer, Edelstahl, Zinn und Legierun-gen aus Kupfer, Zinn und Eisen

Sojaöl, epoxidiertes

Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.

SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als

Kupfer) und SML = 1 mg/kg (11) (berechnet als Jod)

Die Beschränkung für Ref.-Nr. 14260 und Ref.-Nr. 13720 ist einzuhalten. Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten.

SML(T) = 5 mg/kg (7) (berechnet als Kupfer);

SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen).

SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dichtungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung und Folge-nahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.

Die Spezifikationen in Anlage 4 sind

einzuhalten.“

19. Die folgenden Additive werden aus Anlage 2 Abschnitt A gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„35760

36640

001309-64-4

000123-77-3

Antimontrioxid

Azodicarbonamid

SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)

Nur zur Verwendung als Treibmittel. Verboten ab 2. August 2005.“

20. In Anlage 2 Abschnitt B werden die folgenden Additive in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„35760

47500

72081/10

93970

001309-64-4

153250-52-3

-

-

Antimontrioxid

N,N′-Dicyclohexyl-2,6-naphthalindicarboxamid

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat)

SML = 0,04 mg/kg (39) (berechnet als Antimon)“

SML = 5 mg/kg

SML = 5 mg/kg (1) und die Spezifika-tionen in Anlage 4 sind einzuhalten.

SML = 0,05 mg/kg“

21. Für die folgenden in Anlage 2 Abschnitt B aufgeführten Additive wird der Inhalt der Spalten „Bezeichnung“ oder „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„47600

67360

084030-61-5

067649-65-4

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat)

SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41) (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat),

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthiogly-colat), Mono-dodecylzinntrichlorid und

Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt

als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid

SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel (41)

(ausgedrückt als Summe von Mono-ndodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat),

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthiogly-colat), Mono-dodecylzinntrichlorid und

Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt

als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“

22. Die folgenden Additive werden aus Anlage 2 Abschnitt B gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„67180

76681

-

-

Mischung von (50 Gew.-%) n-Decyl-noctylphthalat, (25-Gew.-%) Di-n-decylphthalat

und (25 Gew.-%) Di-n-octyl-phthalat

Polycyclopentadien, hydriert

SML = 5 mg/kg (1)

SML = 5 mg/kg (1)“

23. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

„Anlage 3 a

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

31520

31530

31920

38240

38515

38560

38700

38800

38810

38820

38840

39060

39925

40000

40020

40800

42000

45450

45705

46720

47540

47600

48800

48880

49485

49840

51680

52320

53200

54300

59120

59200

60320

60400

60480

61280

61360

61600

66360

66400

66480

66560

66580

68145

68320

68400

69840

71670

72081/10

72160

72800

73160

74010

74400

76866

77440

78320

81200

83599

83700

84800

92320

92560

92700

92800

92880

93120

93280

95270

95280

95360

95600

061167-58-6

123968-25-2

000103-23-1

000119-61-9

001533-45-5

007128-64-5

063397-60-4

032687-78-8

080693-00-1

026741-53-7

154862-43-8

035958-30-6

129228-21-3

000991-84-4

110553-27-0

013003-12-8

063438-80-2

068610-51-5

166412-78-8

004130-42-1

027458-90-8

084030-61-5

000097-23-4

000131-53-3

134701-20-5

002500-88-1

000102-08-9

052047-59-3

023949-66-8

118337-09-0

023128-74-7

035074-77-2

070321-86-7

003896-11-5

003864-99-1

003293-97-8

000131-57-7

001843-05-6

085209-91-2

000088-24-4

000119-47-1

004066-02-8

000077-62-3

080410-33-9

002082-79-3

010094-45-8

016260-09-6

178671-58-4

-

000948-65-2

001241-94-7

-

145650-60-8

-

-

-

009004-97-1

071878-19-8

068442-12-6

000141-22-0

000087-18-3

-

038613-77-3

078301-43-6

000096-69-5

041484-35-9

000123-28-4

000693-36-7

161717-32-4

040601-76-1

027676-62-6

001843-03-4

2-tert-Butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylat

2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat

Bis(2-ethylhexyl)adipat

Benzophenon

4,4′-Bis(2-benzoxazolyl)stilben

2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen

Bis(2-carbobutoxyethyl)zinn-bis(isooctylthioglycolat)

N,N′-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]hydrazid

Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

Bis(2,4-di-tert-butylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

Bis(-2,4-dicumylphenyl)pentaerythritoldiphosphit

1,1-Bis(2-hydroxy-3,5-di-tert-butylphenyl)ethan

3,3-Bis(methoxymethyl)-2,5-dimethylhexan

2,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin

2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol

4,4′-Butyliden-bis(6-tert-butyl-3-methylphenyl-ditridecylphosphit)

(2-Carbobutoxyethyl)zinn-tris(isooctylthioglycolat)

p-Kresol-dicyclopentadien-isobutylen, Copolymer

1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester

2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol

Di-tert-dodecyldisulfid

Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat)

2,2′-Dihydroxy-5,5′-dichlorodiphenylmethan

2,2′-Dihydroxy-4-methoxybenzophenon

2,4-Dimethyl-6-(1-methylpentadecyl)phenol

Dioctadecyldisulfid

N,N′-Diphenylthioharnstoff

2-(4-Dodecylphenyl)indol

2-Ethoxy-2′-ethyloxanilid

2,2′-Ethyliden-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)fluorphosphonit

1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionamid]

1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

2-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1-dimethylbenzyl)phenyl]benzotriazol

2-(2′-Hydroxy-3′-tert-butyl-5′-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

2-(2′-Hydroxy-3,5′-di-tert-butylphenyl)-5-chlorbenzotriazol

2-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenon

2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon

2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon

2,2′-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)natriumphosphat

2,2′-Methylen-bis(4-ethyl-6-tert-butylphenol)

2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-tert-butylphenol)

2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-cyclohexylphenol)

2,2′-Methylen-bis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol]

2,2′,2″-Nitrilo[triethyl-tris(3,3′,5,5′-tetra-tert-butyl-1,1′-bi-phenyl-2,2′-diyl)phosphit]

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat

Octadecylerucamid

Oleylpalmitamid

Pentaerythritol-tetrakis (2-cyano-3,3-diphenylacrylat)

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

2-Phenylindol

Diphenyl-2-ethylhexylphosphat

Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)-Ester der Phosphorsäure

Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methylphenyl)-ethylphosphit

Tris(nonyl- und/oder dinonylphenyl)phosphit

Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

Polyethylenglykoldiricinoleat

Polyethylenglykolmonoricinoleat

Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl]-[2,2,6,6 tetramethyl-4-piperidyl)imino]-hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4 piperidyl)imino]

Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinn

Rizinolsäure

4-Tert-butylphenylsalicylat

Tetradecyl-polyethylenglykol(EO=3-8)ether der Glycolsäure

Tetrakis(2,4-di-tert-butylphenyl)-4,4′biphenylen-diphosphonit

2,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymer

4,4′-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol)

Thiodiethanol-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

Didodecylthiodipropionat

Dioctadecylthiodipropionat

2,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl-2-ethyl-1,3-propandiolphosphit

1,3,5-Tris(4-tert-butyl-3-hydroxy-2,6-dimethylbenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion

1,3,5-Tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion

1,1,3-Tris(2-methyl-4-hydroxy-5-tert-butylphenyl)butan“

24. In Anlage 4 lautet Teil A wie folgt:

„Teil A: Allgemeine Spezifikationen

Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht.“

25. In Anlage 4 Teil B werden folgende Ref.-Nrn. in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

SONSTIGE SPEZIFIKATIONEN

„42080

Kohlenstoffschwarz

Spezifikationen:

—Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.

— UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode

— Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz

— Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-%

72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

Spezifikationen:

Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.

Eigenschaften:

Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C

Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67

Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)

Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala

Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm

76845

Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton

Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,5 Gew.-%

81500

Polyvinylpyrrolidon

Der Stoff muss den in der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Reinheitskriterien enstprechen.

88640

Sojabohnenöl, epoxidiert

Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6

26. In Anlage 5 lautet die Anmerkung 8 wie folgt:

„(8) SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 38000, 42400, 62020, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“

27. In Anlage 5 werden folgende Anmerkungen angefügt:

„(41) SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 47600, 67360.

(42) SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 75100 und 75105.“

28. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 5a eingefügt:

„Anlage 5a

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die in § 8 a genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bzw. die für die Herstellung dieser Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bestimmten Stoffe herstellt oder einführt;

2. Identität der Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff oder der für die Herstellung dieser Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bestimmten Stoffe;

3. Datum der Erklärung;

4. Bestätigung, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;

5. angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Verordnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;

6. angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung.“

7. Spezifikationen zur Verwendung des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff, zB

a) Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);

b) Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;

c) Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff festgestellt wurde.

8. Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff § 8 Abs. 4 bis 6 entspricht.

Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“

29. Anlage 8 Z 3 lautet:

„3. Folgt auf das Zeichen ‚X‘ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte ‚Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D‘ (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.“

30. In Anlage 4 wird folgende Z 4 a eingefügt:

„4.a. Erscheint der Buchstabe (b) in Klammern nach dem ‚X‘, so ist der angegebene Test mit Ethanol 50 % (V/V) durchzuführen.“

31. In der Tabelle der Anlage 8 lautet Punkt 07 wie folgt:

   
    

„07

Milcherzeugnisse

    

07.01

Milch:

    
 

A. Vollmilch

   

X(b)

 

B. eingedickte Milch

   

X(b)

 

C. teilweise oder ganz entrahmt

   

X(b)

 

D. Trockenmilch

    

07.02

Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse

 

X

 

X(b)

07.03

Rahm und saurer Rahm

 

X(a)

 

X(b)

07.04

Käse

    
 

A. Ganz, mit nicht essbarer Rinde

    
 

B. alle anderen

X(a)

X(a)

 

X/3*

07.05

Lab von Kälbern

    
 

A. flüssig oder zähflüssig

X(a)

X(a)

  
 

B. in Pulverform oder

getrocknet“

    

Kdolsky

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