282. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMJ 2008 - DVPV-BMJ 2008)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts
1. die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,
2. die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),
3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
4. die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche),
5. die Vollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges sowie für die Beamten der Bewährungshilfe und die Bediensteten der Jugendgerichtshilfe).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Dienstrechtsverfahren anzuwenden.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMJ 2007, BGBl. II Nr. 301/2006, außer Kraft.
Berger
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