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BGBl II 278/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

278. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

278. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Ausübungsregeln

§ 1. (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Wohl des zu Betreuenden zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen wie zB durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben sich bei der Vornahme von Besorgungen für die zu betreuende Person an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(3) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Leistungen des Personenbetreuungsgewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Betreuungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Die Entgegennahme von Bestellungen auf solche Leistungen ist nur in den Betriebsstätten oder anlässlich des gemäß dem vorherigen Satz zulässigen Aufsuchens gestattet.

(4) Die erbrachten Leistungen sind ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und beiden Vertragsteilen sowie den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln zugänglich zu machen.

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben über Leistungen der Personenbetreuung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen und Interessenten vor Vertragsabschluss auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Belange, insbesondere über die zulässigen Leistungsinhalte und den Preis zu informieren. Sie haben in jeder Werbung anzugeben, wo diese Infomationen angefordert werden können.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betreuungsvertrag ist dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen und hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile,
  2. 2. den Beginn und die Dauer des Werkvertrages,
  3. 3. die Leistungsinhalte,
  4. 4. die Festlegung von Handlungsleitlinien im Sinne des § 160 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 idgF,
  5. 5. eine Vereinbarung, ob im Fall der Verhinderung für Vertretung gesorgt ist und allenfalls Namen und Kontaktadresse des Vertreters/der Vertreter,
  6. 6. die Fälligkeit und die Höhe des Werklohns, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gewerbetreibende selbst sämtliche Steuern und Beiträge erklärt und abführt und
  7. 7. Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Personenbetreuungsvertrag durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgehoben wird und der Gewerbetreibende ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

(3) Die einzelnen Inhalte des Werkvertrages sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

Standesregeln

§ 3. Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 4. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer

  1. 1. ihre Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten oder
  2. 2. Leistungen erbringen ohne hiezu beauftragt zu sein oder
  3. 3. Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein oder
  4. 4. ihnen anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten oder
  5. 5. Empfehlungen ungeeigneter Personen als Betreuer abgeben.

Ausübungsregeln für die Vermittlung von Leistungen der Personenbetreuung

§ 5. (1) Für die Vermittlung von Leistungen in der Personenbetreuung gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Vermittler von Leistungen der Personenbetreuung haben vor Abschluss des Vermittlungsvertrages über zulässige Inhalte von Leistungen der Personenbetreuung aufzuklären und den Preis für die Vermittlungstätigkeit anzugeben.

(3) Der Vermittler hat in seiner Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben.

(4) Der Vermittlungsvertrag ist in schriftlicher Form abzuschließen und dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2007 in Kraft.

Bartenstein

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