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BGBl II 260/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

260. Verordnung: Änderung der Bioethanolgemischverordnung

260. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bioethanolgemischverordnung geändert wird

Auf Grund von § 2 Abs. 4b Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Bioethanolgemischverordnung, BGBl. II Nr. 378/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Für im Steuergebiet in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 MinStG 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,442 Euro zu erstatten.“

2. In § 1 Abs. 2 lautet die Z 2:

  1. „2. die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 75% vol (Winterhalbjahr) bzw. von 85% vol (Sommerhalbjahr) am Gemisch beigemischt wurden, oder“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.“

4. § 2 lautet:

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Molterer

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