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BGBl II 243/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

243. Verordnung: Änderung der Grenzwerteverordnung 2006

243. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund der §§ 45 und 48 Abs. 1 Z 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006)“ ersetzt durch „(Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007)“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in § 9 die Überschrift „Handhabung der Anhänge I und II“ ersetzt durch die Überschrift „Handhabung des Anhangs I“.

3. In § 2 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Stoffliste mit MAK-Werten)“ ersetzt durch „(Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten)“.

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Anhang II (TRK-Liste)“ ersetzt durch „in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten)“.

5. In § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 4 Abs. 3 wird jeweils der Klammerausdruck „(Spalte 7)“ ersetzt durch „(Spalte 10)“.

6. In § 5 Abs. 2 wird in Z 1 der Wert 15 mg/m³ ersetzt durch 10 mg/m³ und in Z 2 der Wert 6 mg/m³ ersetzt durch 5 mg/m³.

7. In § 5 Abs. 3 wird in Z 1 der Wert 30 mg/m³ ersetzt durch 20 mg/m³ und in Z 2 der Wert 12 mg/m³ ersetzt durch 10 mg/m³.

8. In § 8 Abs. 2 und 3 wird der Verweis auf Anhang I ergänzt durch den Klammerausdruck „(Spalte 12)“.

9. Die Überschrift des § 9 „Handhabung der Anhänge I und II“ wird ersetzt durch „Handhabung des Anhangs I“.

10. In § 9 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „In Anhang I und Anhang II“ ersetzt durch „In Anhang I“.

11. In § 9 Abs. 4 wird im Verweis auf Anhang I der Klammerausdruck „(Spalte 10)“ ersetzt durch „(Spalte 12)“.

12. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wortfolge „des MAK-Wertes“ die Wortfolge „oder des TRK-Wertes“ eingefügt.

13. In § 9 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „MAK-Werte“ die Wortfolge „und TRK-Werte“ eingefügt.

14. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) In Anhang I (Spalte 4) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).“

15. In § 9 Abs. 7 werden der Ausdruck „Anhang II“ durch „Anhang I“ und der Ausdruck „Anhangs II“ durch „Anhangs I“ ersetzt.

16. Nach § 9 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Wenn in Anhang I allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.“

17. In § 16 Abs. 1 wird der Verweis auf Anhang II ersetzt durch „Anhang I“.

18. In § 33 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Bis zum 30. September 2009 beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 für das Schmelzen und Entformen bei Sandgussarbeiten in Gießereien sowie für Arbeiten an Brechanlagen, Klassieranlagen (Siebmaschinen), Mahlanlagen und an untertägigen Förderanlagen bei der Sand-, Kies- und Schottergewinnung und -aufbereitung der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe

  1. 1. als Tagesmittelwert:
    1. a) 15 mg/m³ einatembare Fraktion,
    2. b) 6 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
  2. 2. als Kurzzeitwert:
    1. a) 30 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
    2. b) 12 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.“

19. In § 34 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007, das Inhaltsverzeichnis zu § 9, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4 Z 1, § 9 Abs. 5 bis 8, § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 4, Anhang I/2007 (Stoffliste), in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

20. Der Anhang I/2003 wird durch beiliegenden Anhang I/2007 (Stoffliste) ersetzt.

21. Der Anhang II/2003 entfällt.

Anlage

Anhang I Stoffliste MAK-Werte und TRK-Werte 

Bartenstein

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