242. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft im Bundesland Steiermark wird ein Kontingent in der Höhe von 500 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt.
§ 2. (1) Im Rahmen dieses Kontingents dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 73/2007 bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2007 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.
Bartenstein
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