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BGBl II 187/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste, der Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung sowie der Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Drogist und für die kaufmännisch-administrativen Lehrberufe sowie Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsordnungen sowie der Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, Bürsten- und Pinselmacher, Etui- und Kassettenerzeuger, Fernmeldebaumonteur, Fotogravurzeichner, Korb- und Möbelflechter sowie Tiefdruckformenhersteller

187. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste, die Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung sowie die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Drogist und für die kaufmännisch-administrativen Lehrberufe geändert werden und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, Bürsten- und Pinselmacher, Etui- und Kassettenerzeuger, Fernmeldebaumonteur, Fotogravurzeichner, Korb- und Möbelflechter sowie Tiefdruckformenhersteller außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 268/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt den Rubriken 1 und 2 wird durch folgenden § 4 ersetzt:

§ 4. In der Anlage 3 werden die Lehrberufe festgelegt, die außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind und die mit auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen verwandt sind. Weiters wird festgelegt, in welchem Ausmaß die in jenen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Dauer eines gemäß dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberuf angerechnet wird.“

2. In der Anlage 1 wird die Bezeichnung für den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner“ in die Bezeichnung „Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin“ geändert und lauten die diesbezüglichen Bestimmungen wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Bautechnischer Zeichner/ Bautechnische Zeichnerin

3

Karthograph/in

1.

voll

  

Konstrukteur/in

1.

voll

  

Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin

1.

2.

voll

voll

  

Vermessungstechniker/in

1.

voll

3. Bei den Bestimmungen betreffend die nachfolgend genannten Lehrberufe werden folgende Verwandtschaftsregelungen zum Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin festgelegt:

a) Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Karthograph/in, Konstrukteur/in, sowie Vermessungstechniker/in wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

b) Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 wird die Bezeichnung für den Lehrberuf „Technischer Zeichner“ in die Bezeichnung „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin“ geändert und lauten die diesbezüglichen Bestimmungen wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin

3 ?

Bautechnischer Zeichner/ Bautechnische Zeichnerin

1.

2.

voll

voll

  

Kartograph/in

1.

voll

  

Konstrukteur/in

1.

2.

voll

voll

5. In der Anlage 1 werden bei den Bestimmungen für die nachfolgenden Lehrberufe folgende Verwandtschaftsregelungen zum Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin festgelegt:

  1. a) Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Karthograph/in wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
  2. b) Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
  3. c) Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Konstrukteur/in wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin im vollen Ausmaß des 1., des 2., des 3. und des 4. Lehrjahres festgelegt.

6. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Elektromaschinentechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Elektrobetriebstechnik und Elektrobetriebstechnik mit Schwerpunkt Prozessleittechnik jeweils im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

7. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Konstrukteur - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Zerspanungstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

8. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zerspanungstechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

9. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/ Finanzdienstleistungskauffrau entfällt die Verwandtschaftsregelung hinsichtlich des Lehrberufes IT-Kaufmann/IT-Kauffrau.

10. Die Bestimmungen für die nachfolgenden Lehrberufe treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft:

  1. a. Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer,
  2. b. Bürsten- und Pinselmacher,
  3. c. Etui- und Kassettenerzeuger,
  4. d. Fernmeldebaumonteur,
  5. e. Fotogravurzeichner,
  6. f. Gold-, Silber- und Metallschläger,
  7. g. Korb- und Möbelflechter,
  8. h. Tiefdruckformenhersteller.

In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

11. Die Anlage 3 lautet:

„Anlage 3 (zu § 4)

Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden

1. Der gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung verwandt. Die im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung angerechnet.“

12. Die Bestimmungen der Z 1 bis 9 und 11 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist

Die Verordnung über die Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist (Drogist-Prüfungsordnung), BGBl. Nr. 321/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.“

2. § 11 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsfall Drogist und Drogistenpraxis. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 6 und 10 sinngemäß.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. I Nr. 245/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2006 wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet und wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(2) Der Umfang der Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch. Die §§ 5 und 6 Z 22 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung

Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Sanitär- und Klimatechnik, BGBl. II Nr. 269/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„In die Ausbildung kann bis einschließlich 31. Dezember 2007 eingetreten werden.“

Artikel 5

Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer

  1. 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, BGBl. Nr. 593/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, BGBl. Nr. 500/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 571/1986, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Bergwerkschlosser - Maschinenhäuer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 6

Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher

  1. 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher, BGBl. Nr. 171/1974, Anlage 3, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher, BGBl. Nr. 23/1978, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 7

Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger

  1. 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger, BGBl. Nr. 140/1976, Anlage 2, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger, BGBl. Nr. 26/1978, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 8

Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

  1. 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur, BGBl. Nr. 431/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fernmeldebaumonteur, BGBl. Nr. 432/1986, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 9

Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotogravurzeichner

  1. 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotogravurzeichner, BGBl. Nr. 140/1976, Anlage 3, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotogravurzeichner, BGBl. Nr. 461/1976, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Fotogravurzeichner ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 10

Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter

  1. 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter, BGBl. Nr. 171/1974, Anlage 8, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter, BGBl. Nr. 80/1977, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 11

Außer-Kraft-Setzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller

  1. 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller, BGBl. Nr. 300/1972, Anlage 13, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
  2. 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller, BGBl. Nr. 432/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 434/1986, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. 3. Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Bartenstein

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