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BGBl II 269/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

269. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird

Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 282/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Z 22 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 23 und 24 angefügt:

  1. „23. Sportadministration,
  2. 24. Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau.“

2. Nach § 6 Z 22 werden folgende Z 23 und 24 eingefügt:

„23. Sportadministration

(1) Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  1. 1. Planung und Organisation des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen,
  2. 2. Arbeiten im Rechnungswesen im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen.

(2) Für das Fachgespräch gilt § 5.

24. Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

(1) Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  1. 1. Offertstellung zur Kapitalbildung mittels mindestens zweier Finanzdienstleistungsinstrumente,
  2. 2. Offertstellung zur Finanzierung einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs.

(2) Für das Fachgespräch gilt § 5.“

3. Nach § 12 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Sportadministration und Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Bartenstein

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