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BGBl II 178/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Verordnung: Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007)

178. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 3 Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung

§ 4 Untersuchungsstellen und Methoden

§ 5 Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 6 Labormethoden und Untersuchungsverfahren

§ 7 Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 8 Untersuchung verdächtiger Herden

§ 9 Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 10 Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 11 Verdächtige Bestände

§ 12 Anzeigepflicht bei Verdacht

§ 13 Behördliche Kontrolle bei Verdacht

§ 14 Inverkehrbringen von Rindern

§ 15 Bescheinigungen

§ 16 Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete

§ 17 Pflichten des Tierbesitzers

§ 18 Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

§ 19 Sanktionen

§ 20 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21 In-Kraft-Treten

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern.

(2) Die Verordnung ist grundsätzlich auf alle Rinderbestände in Österreich anzuwenden. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind nur solche Rinderbestände in Österreich, die Rinder ausschließlich zur Schlachtung in Verkehr bringen, sofern in diesen Beständen keine Rinder vorhanden sind, welche zur Nachzucht verwendet werden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
  2. 2. amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
  3. 3. verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.
  4. 4. BVD-virusfreie Rinder:
    1. a) alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand;
    2. b) alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;
    3. c) trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen oder trächtige Rinder aus einem Bestand, bei dem die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung längstens drei Monate zurückliegt und ein negatives Ergebnis erbracht hat und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden ist;
    4. d) trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.
  5. 5. verdächtiges Rind: jedes nicht nachweislich BVD-virusfreie Rind.
  6. 6. persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.
  7. 7. Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.
  8. 8. Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Über-wachung ihres BVD-Status.
  9. 9. Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe aus Beständen mit mindestens fünf Kühen über 27 Monaten oder aus Beständen mit einer Mindesttagesmilchmenge von 50 Litern.
  10. 10. Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.
  11. 11. Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlos­senen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.
  12. 12. Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungs­verhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungsergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist.
  13. 13. Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.
  14. 14. Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder -fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Untersuchung und Probenentnahme

Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

  1. 1. besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,
  2. 2. für die Entnahme von Proben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt und
  3. 3. für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automati­sierte Probenentnahmesysteme verfügen,

mit Bescheid zu beauftragen.

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

(3) Im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung ist die Entnahme von Ohrgewebsproben durch den Tierbesitzer unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig:

  1. 1. Der Bestand ist amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
  2. 2. Der Tierbesitzer hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst des Landes an einer Ausbildung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst-Programmes teilgenommen, in welchem ihm nachweislich die für die ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Probenentnahme (einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und Einsendung der Probe) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vom Betreuungstierarzt so vermittelt wurden, dass er in der Lage ist, diese Tätigkeiten fachgerecht durchzuführen. Der vorgenannten Schulung im Rahmen eines Tier-gesundheitsdienst-Programmes gleichzusetzen ist eine vom Landeshauptmann zu organisierende, vom Tiergesundheitsdienst unabhängige Schulung, in der dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse durch einen amtlichen Tierarzt nachweislich erfolgreich vermittelt werden.
  3. 3. Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag unter Angabe, dass die Probenentnahme durch den Tierbesitzer erfolgte, welcher die erforderliche Schulung erfolgreich absolviert hat, nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß § 4 zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

  1. 1. einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 oder
  2. 2. der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt oder
  3. 3. einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 5. (1) Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 müssen

  1. 1. entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für BVD-Untersuchungs­methoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend melden, sowie sich verpflichten, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder
  2. 2. über eine Bewilligung der zuständigen Bundesministerin für die Vornahme von Untersuchungen nach einer BVD-Verordnung verfügen.

(2) Am 31. Juli 2004 mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügt haben und bis 1. November 2004 um eine Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 angesucht haben, gelten bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endete die vorläufige Bewilligung mit Ablauf des 1. November 2004.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle

1. über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und

  1. 2. mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und
  2. 3. sich verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über

  1. 1. die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume und
  2. 2. die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,

zum Gegenstand haben.

(5) Die Zulassungung ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn

  1. 1. die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder
  2. 2. die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
  3. 3. sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

§ 6. (1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind:

  1. 1. die Untersuchung von Tankmilchproben, Milchproben oder Blutproben auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie) und
  2. 2. die Untersuchung von Blutproben oder Gewebs-, Sekret- und Organproben auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zur Feststellung von PI-Rindern.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(3) Die Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

  1. 1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,
  2. 2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  3. 3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  4. 4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

3. Abschnitt

Herdenklassifizierung und -überwachung

Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 7. (1) Die Bestände jedes Bundeslandes sind in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Ein­gliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grundunter­suchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Grunduntersuchung ist

  1. 1. über die Antikörperuntersuchung von Tankmilchproben oder
  2. 2. über die Jungkuhgruppe oder
  3. 3. über das Jungtierfenster oder
  4. 4. über die Bestandsuntersuchung

vorzunehmen. Bei Untersuchungen gemäß Z 4 sind alle Rinder, die innerhalb eines Jahres ab der Probennahme nachgeboren wurden, mit geeigneter Methode auf BVD zu untersuchen.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(4) Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. alle Milchproben oder Blutproben dreier im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  2. 2. mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung von Milchproben oder von Blutproben einer Jungkuhgruppe untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
  3. 3. seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und
  2. 2. alle Blutproben zweier im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  3. 3. mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Milchproben oder Blutproben einer Jungkuhgruppe weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  4. 4. mindestens fünf bis maximal vierzehn Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
  5. 5. seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(6) In jedem Fall sind drei Untersuchungen von Tankmilchproben, von Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe oder von Blutproben des Jungtierfensters im Abstand von mindestens fünf bis maximal vierzehn Monaten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Abschluss der Grundunter­suchung erforderlich.

(7) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind Blutproben von noch nicht untersuchten Rindern des Jungtierfensters oder Blutproben von bei einer früheren Untersuchung mit Antikörper-negativem Ergebnis untersuchten Rindern zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Einstufung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsunter­suchung durchzuführen.

(8) Bei der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Alle Blutproben müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
  2. 2. Die Blutproben von allen Rindern, die innerhalb eines Jahres ab der Bestandsuntersuchung nachgeboren wurden, müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
  3. 3. Die Grunduntersuchung ist frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen.
  4. 4. Seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(9) Bestände gelten nach abgeschlossener Grunduntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(10) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

Untersuchung verdächtiger Herden

§ 8. Ergibt die Grunduntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Grunduntersuchung mit verdächtigem Ergebnis:
    1. a) Bei der ersten Überschreitung des Grenzwertes für BVD-virusfreie Bestände in der Tankmilch ist die Grunduntersuchung über die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder über die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen.
    2. b) Sind Einzelmilch- oder Blutproben einer Jungkuhgruppe Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über das Jungtierfenster fortzuführen.
    3. c) Sind Blutproben des Jungtierfensters Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung fortzuführen.
    4. d) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind noch nicht untersuchte Rinder des Jungtierfensters oder Rinder, die bei einer früheren Untersuchung ein Antikörper-negatives Ergebnis gezeigt haben, zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Beurteilung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.
  2. 2. Bestandsuntersuchung ohne Nachweis eines persistent infizierten Rindes:
    1. a) Wird bei der Bestandsuntersuchung kein persistent infiziertes Rind nachgewiesen, hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten acht Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen.
    2. b) Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
    3. c) Nicht untersuchte Rinder sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit anderen Rindern vermieden wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.
  3. 3. Bestandsuntersuchung mit Nachweis eines persistent infizierten Rindes:
    1. a) Es ist verboten, ein Rind, bei dem die Untersuchung auf Antigen ein fragliches oder positives Ergebnis ergeben hat, in Verkehr zu bringen. Solche Rinder sind in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen. Ausgenommen hiervon ist das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung. Das Verbringen darf nur einzeln oder gemeinsam mit Tieren erfolgen, die zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung vorgesehen sind.
    2. b) Wurde noch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt, so ist diese umgehend nach Feststellung des ersten Antigen-positiven Rindes durchzuführen.
    3. c) Persistent infizierte Rinder sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der behördlichen Anordnung zu schlachten oder zu töten oder sie können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation nach Rücksprache des Amtstierarztes mit der Untersuchungsstelle einer Wiederholungsuntersuchung unterzogen werden.
    4. d) Bei der Wiederholungsuntersuchung Antigen-negative Rinder gelten als BVD-virusfrei, wenn die Antigen-Untersuchung über die Untersuchung auf BVD-spezifische Nukleinsäuren oder durch den Versuch der Isolierung des BVD-Virus auf Zellkultur mit negativem Ergebnis erfolgt ist.
    5. e) Nach Ausmerzung eines persistent infizierten Rindes hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten acht Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen.
    6. f) Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jung­tierfensters abzuschließen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwöften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.
    7. g) Nicht untersuchte Rinder sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit anderen Rindern vermieden wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist.

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9. (1) In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:

  1. 1. über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder
  2. 2. über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder
  3. 3. über das Jungtierfenster.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.

(4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und
  2. 2. kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(6) Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.

(7) Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(8) Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

4. Abschnitt

BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 10. (1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt und die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Bestände, welche bereits im Rahmen freiwilliger Untersuchungsprogramme einen dem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand gleichwertigen Status erlangt haben, werden zu einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, wenn die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters oder die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder die Untersuchung der Tankmilchprobe abgeschlossen ist und kein Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen vorliegt. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwöften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.

Verdächtige Bestände

§ 11. (1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.

(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:

  1. 1. positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
  2. 2. Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
  3. 3. wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
  4. 4. vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
  5. 5. Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.

Anzeigepflicht bei Verdacht

§ 12. (1) Bei Verdacht auf BVD/MD haben der zugezogene Tierarzt, der Tierhalter, die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht betraute Person, die mit der Untersuchung von Proben betraute Untersuchungsstelle und jede andere Person, der zufolge ihres Berufs die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf BVD/MD zumutbar ist, dies binnen 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Bezirks­verwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2) Die Anzeigen können schriftlich, mündlich, oder mittels Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) abgegeben werden.

(3) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Bestände und Rinder aus Beständen, welche gemäß dieser Verordnung ausschließlich deshalb als verdächtig anzusehen sind, weil die Grunduntersuchung in diesen Beständen noch nicht abgeschlossen ist.

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

§ 13. Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.

5. Abschnitt

Inverkehrbringen von Rindern

Inverkehrbringen von Rindern

§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt für Rinder ab einem Alter von sechs Monaten, wenn

  1. 1. die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
  2. 2. das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.

(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.

(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist.

(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzel­tieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzel­tierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand, das auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.

(5) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Rind einer Einzeltieruntersuchung auf BVD unterzogen wurde, welche sicherstellt, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.

(6) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzelblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Anti­körper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Anti­körper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungs­fähiger Rinder nicht möglich war, und das Rind auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschafts­weiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.

(7) Ein trächtiges Rind darf ausnahmsweise in den ersten 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.

(8) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag des Landeshauptmanns und unter Berücksichtigung der regionalen epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 beim Verbringen von Rindern aus amtlich anerkannt BVD-virusfreien Beständen erlassen. Anstelle des Verzichts auf die angeführten Untersuchungen kann alternativ jedoch auch die Untersuchung von Ohrgewebsproben gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden. Solche Gebiete sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie unud Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltier­untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt nur für ein Verbringen innerhalb des kundgemachten Gebietes oder für ein Verbringen gemäß Abs. 10 Z 4.

(9) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb

  1. 1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
  2. 2. in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
  3. 3. auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.

(10) Als Inverkehrbringen im Sinne des § 14 gilt nicht

  1. 1. das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
  2. 2. das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
  3. 3. das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
  4. 4. das direkte Verbringen von Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.

Die Bestimmungen der Z 1 bis 4 (Ausnahmen von der Untersuchungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 bis 6) gelten nicht für Rinder aus einem Bestand, der der Nachuntersuchung unterliegt.

(11) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 9 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes, insbesondere von trächtigen Rindern, aufgestallt werden, bis ein Untersuchungs­ergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von den gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.

Bescheinigungen

§ 15. (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder

  1. 1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
  2. 2. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind und
  3. 3. das Datum der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung und bei Einzeltieruntersuchungen das Untersuchungsergebnis angegeben ist.

(2) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheits­bescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden.

(3) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete

§ 16. (1) In Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden.

(2) Rinder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 8 dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäß § 14 eingehalten werden.

(3) Rinder aus Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 8 dürfen nur dann in einen Bestand eingebracht werden, wenn diese vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Bei trächtigen Rindern ist zusätzlich die Untersuchung der Einzeltierblutprobe auf BVD-Antikörper mit negativem Ergebnis erforderlich, wobei die Blutproben­entnahme nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf. Das Ergebnis der Untersuchung auf Antikörper darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Pflichten des Tierbesitzers

§ 17. Der Tierbesitzer ist verpflichtet

  1. 1. die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
  2. 2. die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  3. 3. unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen,
  4. 4. Bestätigungen über die Abgabe beziehungsweise die Schlachtung von persistent infizierten Rindern mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen,
  5. 5. dafür zu sorgen, dass Rinder nicht gegen die BVD/MD geimpft werden, es sei denn, dass diese getrennt von den übrigen Rindern der Herde aufgestallt und unmittelbar darauffolgendend direkt in andere EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten verbracht werden; diesfalls ist die beabsichtigte Impfung wenigstens drei Tage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und kann von dieser aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt werden. Bei der Beförderung ist darauf zu achten, dass sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.

6. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

§ 18. (1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren pro Bestand festgelegt:

  1. 1. bis zu 5 Tieren (Grundgebühr) € 25,00
  2. 2. ab dem 6. Tier € 5,00 pro Tier
  3. 3. bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Proben­entnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von € 25,00 je angefangener halber Stunde.

(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.

(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

7. Abschnitt

Sanktionen

Sanktionen

§ 19. Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß Tiergesundheitsgesetz geahndet.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 20. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2006), BGBl. II Nr. 282/2004, in der Fassung der BVD-Änderungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 392/2006, außer Kraft.

Anhang zur BVD-Verordnung 2007

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation

Methoden:

Zu § 6 Abs. 1 Z 1: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie; Nachweis und Bestimmung des Gehaltes von BVDV-spezifischen Immun­globulinen der Klasse G) hat mit einem indirekten ELISA zu erfolgen.

Zu § 6 Abs. 1 Z 2: Die Untersuchung auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren hat mit einer der folgenden Methoden zu erfolgen:

  1. A ELISA: Nachweis von BVD-Antigen:
  2. a) Nichtstrukturprotein 2/3 (NS 2/3),
  3. b) Strukturprotein mit RNAse-Aktivität (ERNS);
  4. B RT-PCR:

    Der Nachweis von BVDV-spezifischen Nukleinsäuren mittels Reverse-Transkriptase-Polymerase­kettenreaktion setzt den Einsatz von Oligonukleotidprimer voraus, die aus den konservierten Regionen des Virusgenoms stammen (5?nichtkodierende Region, Genabschnitt des NS 3 Virusproteins);

  5. C BVD-Virusisolierung:
  6. a) Zellkultur,
  7. b) Serum-Neutralisationstest;

    Für die Durchführung der BVD-Virusisolierung auf Zellkultur und des Serum-Neutralisationstests wird auf die 4. Ausgabe des „Manual of standards for diagnostic tests and vaccines“ des Internationalen Tierseuchenamtes (O.I.E.) verwiesen.

Probenmatrix:

Zu § 6 Abs. 1: Folgende Probenmatrices sind für die Untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD und/oder auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zulässig; hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Untersuchung auf Antikörper:

  1. A Tankmilchproben: Tankmilchproben sind bei der Entnahme im Stall mit einem Konservierungsmittel zu konservieren, das ELISA-Testsysteme nicht stört bzw. das für diese Meßsysteme entwickelt wurde (z.B.: ProClinTM). Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Tankmilchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt werden und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung im Labor so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.
  2. B Milch von Einzelgemelken: Milchproben von Einzelgemelken sind bei der Entnahme im Stall mit einem Konservierungsmittel zu konservieren, das ELISA-Testsysteme nicht stört bzw. das für diese Meßsysteme entwickelt wurde (z.B.: ProClinTM).
  3. C Blutserum
  4. D Blutplasma

Untersuchung auf BVD-Antigen, BVD-spezifische Nukleinsäuren oder Virusisolierung:

  1. A Vollblut (K-EDTA): Für ELISA-Testsysteme, die das Nichtstrukturprotein 2/3 (NS 2/3) des BVD-Virus nachweisen, müssen Leukozyten aus einer mit K-ETDA ungerinnbar gemachten Blutprobe gewonnen werden.
  2. Hinweis: Bei der Leukozytenisolierung ist im Verhältnis zur eingesetzten Blutmenge mit dem vierfachen Volumen von Hämolysepuffer (NH4Cl-Lösung) zu arbeiten (vorhandene Antikörper werden dadurch ausverdünnt und stören den Testablauf geringfügiger).
  3. B Blutserum
  4. C Gewebs-, Sekret-, Organproben (einschließlich Haut- und Ohrgewebsproben)

Befundinterpretation (siehe auch Tabelle 1):

Zu den §§ 6, 7 und 9: Tankmilch: Der für die Untersuchung von Tankmilchproben verwendete ELISA zur Bestimmung des Gehaltes von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD muss auf Grund der nachgewiesenen Menge von BVDV-spezifischen IgG einen groben Rückschluss auf die Inzidenz BVD-Antikörper-positiver, laktierender Milchkühe im Bestand erlauben.

Zu § 2 Z 4: BVD-virusfreie Rinder, lit. b: Nicht trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen sind BVD-virusfrei, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres, die nicht vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Zu § 2 Z 6: persistent infiziertes Rind (PI): Ein Rind gilt als persistent infiziert, wenn in der Blutprobe oder der Gewebs-, Sekret- oder Organprobe des Rindes BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nachweisbar ist/sind und die epidemiologische Situation des Bestandes nicht gegen diesen Nachweis spricht. Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.

Zu § 2 Z 12 und § 7 Abs. 2 Z 4: Bestandsuntersuchung: Die Bestandsuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder eines Bestandes. Im Rahmen der Bestandsuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder in einer Blutprobe oder einer Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- oder Ohrgewebsprobe) des Rindes, die nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde, BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in einer Blutprobe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Hinweis für den Probennehmer: Gemäß § 2 Z 12 können von der Untersuchung jene Rinder des Bestandes ausgenommen werden, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse der Status BVD-virusfrei angenommen werden kann.

Zu § 2 Z 13 und § 7 Abs. 2 Z 4: Nachuntersuchung: Die Nachuntersuchung umfasst die Untersuchung aller Rinder des Bestandes, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Nachweis und Ausmerzung des letzten persistent infizierten Rindes geboren wurden. Im Rahmen der Nachuntersuchung gilt ein Rind als nicht persistent infiziert, wenn in einer Haut- oder Ohrgewebsprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar sind, oder die Blutprobe oder die Gewebs-, Sekret- oder Organprobe (ausgenommen Haut- und Ohrgewebsprobe) des betreffenden Tieres nicht vor der vollendeten vierten Lebenswoche gezogen wurde und in der Blutprobe BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn in der Probe des betreffenden Tieres, die nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde, deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv). Blutproben, in denen BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht nachweisbar ist/sind und die vor der Vollendung der vierten Lebenswoche gezogen wurden, sind nur dann als BVD-virusfrei zu interpretieren, wenn in der Probe keine BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können.

Zu § 2 Z 14: Wiederholungsuntersuchung: Eine Wiederholungsuntersuchung ist die Untersuchung einer weiteren, mindestens drei Wochen nach der ersten Probennahme gezogenen Probe desselben, bei der ersten Untersuchung BVD-Antigen-positiven oder -fraglichen Rindes auf BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren und auf BVDV-spezifische IgG. Ein Rind gilt als nicht persistent infiziert, wenn bei der Wiederholungsuntersuchung BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren nicht mehr nachweisbar ist/sind. Die Untersuchung auf BVDV-Antigen oder BVD-Virus oder BVDV-spezifische Nukleinsäuren kann entfallen, wenn die Blutprobe zur Wiederholungsunter­suchung nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat gezogen wurde und deutliche Mengen von BVDV-spezifischen IgG nachgewiesen werden können (immunkompetentes Rind, BVD-Antikörper-positiv).

Tabelle : Befundinterpretation und BVD-Status des Rindes

Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial

BVD-Antikörper

BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR

Interpretation / Status des Tieres

Anmerkungen

Hautgewebsprobe von Tieren jeden Alters

 

negativ

BVD-virusfrei

 
  

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

   

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

Blutproben von Tieren

> 6 Monate

positiv

nicht erforderlich

BVD-virusfrei

zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht trächtiges Rind

   

BVD-verdächtig

zum Zeitpunkt der Untersuchung trächtiges Rind

 

negativ

negativ

BVD-virusfrei

 
  

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

   

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

  

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

 

Blutproben von Tieren

> 28 Tage und

< 6 Monate

positiv

negativ

BVD-virusfrei

 
 

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

  

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

 

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

 

negativ

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

  

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

 

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

 
  

negativ

BVD-virusfrei

 

Alter zum Zeitpunkt der Probennahme, Probenmaterial

BVD-Antikörper

BVD-Antigen BVD-Virus BVD-PCR

Interpretation / Status des Tieres

Anmerkungen

Blutproben von Tieren

< 28 Tage

negativ

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

   

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

  

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

 
 

positiv

positiv

persistent infiziert

epidemiologische Situation spricht für Nachweis

   

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

epidemiologische Situation spricht gegen Nachweis

  

negativ

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

im Alter > 28 Tage

  

fraglich

Wiederholungsuntersuchung erforderlich

im Alter > 28 Tage

Kdolsky

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