vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 443/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

443. Verordnung: Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005

443. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005)

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (TGD) im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelkontrollgesetzes.

(2) Ein „Tiergesundheitsdienst“ im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Mitglieder oder Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

Anerkennung

§ 2. (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG nur dann stattgeben, wenn

  1. 1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sind und
  2. 2. die Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Z 1 bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
  3. 3. sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
  4. 4. hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
    1. a) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
    2. b) Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte;
    3. c) Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, an den Landeshauptmann;
    4. d) Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte;
    5. e) zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Z 15, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
    6. f) jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.

Vom Erfordernis der Z 2 kann bei am 1.10.2002 in den Ländern bestehenden, landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdiensten abgesehen werden; die diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen gelten als gleichwertig.

(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen.

(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:

(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen sowie tierschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Tiermedizin festlegen.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.

Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten

§ 3. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.

(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.

(3) Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.

Teilnahme/Mitgliedschaft am Tiergesundheitsdienst

§ 4. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter ist freie Zugänglichkeit zum Tiergesundheitsdienst zu gewähren.

(2) Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Name des Tiergesundheitsdienstes,
  2. 2. Name und Adresse des Teilnehmers/Mitglieds,
  3. 3. bei Tierhaltern die LFBIS-Nummer,
  4. 4. datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung,
  5. 5. Zahlungsmodalitäten für Beiträge.

Die teilnehmenden Tierärzte und Tierhalter sind mit diesem Vertrag weiters zur Einhaltung der §§ 6 oder 7 zu verpflichten. Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.

(3) Die teilnehmenden Tierärzte können mit den teilnehmenden Tierhaltern/Mitgliedern einen Betreuungsvertrag abschließen, wodurch sie zum Betreuungstierarzt im Sinne dieser Verordnung werden. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

Der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Vertrages zu übermitteln.

(4) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern/Mitgliedern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst folgende Maßnahmen - nach Maßgabe der festgestellten Mängel -vorzusehen:

Darüber hinaus können Vertrags-Geldstrafen im Teilnahmevertrag vorgesehen werden.

(5) Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.

Aus- und Weiterbildung

§ 5. (1) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass sich die Tierhalter und Tierärzte für ihre Tätigkeit regelmäßig einer ausreichenden theoretischen und praktischen Weiterbildung unterziehen. Die schriftliche Dokumentation über die Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist im Hinblick auf die Tierärzte von der Geschäftsstelle des Gesundheitsdienstes, im Hinblick auf die Tierhalter vom jeweiligen Betreuungstierarzt zu überprüfen.

(2) Der Tiergesundheitsdienst hat sich bei der Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien, des Ländlichen Fortbildungsinstitutes (LFI), der VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer oder anderer Organisationen, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, zu bedienen. Weiters dürfen hiebei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten genützt und andere TGD herangezogen werden.

(3) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.

(4) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass der Tierhalter, sofern er die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) bei seinem eigenen Tierbestand beabsichtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen des Kapitels 5 zu dieser Verordnung noch vor seiner Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich absolviert.

(5) Dem Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Art. 12 des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen vorzulegen.

Pflichten der Tierärzte

§ 6. Tierärzte haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise -Mitglieder schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:

  1. 1. Sie haben Betriebserhebungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 Z 15 der Anlage durchzuführen.
  2. 2. Sie dürfen die Tierhalter in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß Kapitel 1 Art. 4 der Anlage zu dieser Verordnung einbinden. Für überlassene Arzneimittel ist ein Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg (Abgabeschein) auszustellen, der inhaltlich den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden, zu entsprechen hat.
  3. 3. Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  4. 4. Sie haben die ihnen gemäß § 7 Z 5 zurückgegebenen, abgelaufenen Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zu übernehmen, die Übernahme unter Angabe der Bezeichnung und der Menge des Tierarzneimittels dem Tierhalter schriftlich zu bestätigen und deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen.
  5. 5. Sie haben sich nach § 5 regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen zu unterziehen.
  6. 6. Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Art. 5 Z 15 der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.

Pflichten der Tierhalter

§ 7. Tierhalter haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise -Mitglieder im Betrieb des Tiergesundheitsdienstes schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:

  1. 1. Sie müssen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt unter Verschluss lagern.
  2. 2. Sie dürfen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am Tier anwenden und haben diese Anwendung schriftlich am Arzneimittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabeschein zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vom Tierhalter mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  3. 3. Sie dürfen die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 6 Z 1 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes erbringen.
  4. 4. Sie haben den Abgabeschein gemäß § 4 Abs. 7 TAKG mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  5. 5. Sie haben allfällige abgelaufene Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde dem behandelnden Tierarzt nachweislich spätestens bei der nächsten Visite zurückzugeben. Die Rückgabebestätigung gemäß § 6 Z 4 ist vom Tierhalter auch nach dem Ausscheiden aus dem Tiergesundheitsdienst mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  6. 6. Sie haben sich bei den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen nach § 5 die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen anzueignen.
  7. 7. Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 3 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Art. 5 Z 15 der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.

Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln

§ 8. (1) Betreuungstierärzte dürfen nur die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 TAKG angeführten Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 6 Z 1 den Tierhaltern überlassen.

(2) Der Tierarzt darf den Tierhaltern Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie Impfstoffe höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.

(3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen. Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen sind, außer im Fall der Behandlung eines Einzeltieres, die Arzneimittelanwendung gemäß § 7 Z 2 sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen.

(4) Abweichend von Abs. 2 gelten Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten sowie reine Eiseninjektionspräparate jedenfalls als „Managementpräparate“ und dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Zusätzliche derartige Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.

(5) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.

(6) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden dürfen, sind einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 7 Abs. 1 TAKG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(7) Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 6 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Tierhalter und Tierärzte, welche die jeweils festgelegten Anwendungsbestimmungen für diese speziellen Tierarzneimittel nicht einhalten oder schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begehen, sind jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Ein entsprechender befristeter Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

Kontrollen durch den Tiergesundheitsdienst

§ 9. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen und externen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen und externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Bei Betriebserhebungen festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(3) Über Betriebserhebungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(4) Alle Tierhalter und Tierärzte, die Teilnehmer oder Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes sind, jeder befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, jeder befristete Entzug der Teilnahme oder der Mitgliedschaft sowie jeder Ausschluss vom Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Behördliche Kontrollen

§ 10. Der Tiergesundheitsdienst sowie die beteiligten Tierärzte und Tierhalter sind gemäß des Kapitels 3 Art. 10 der Anlage zu dieser Verordnung regelmäßig behördlich zu kontrollieren.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11. (1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 8a/2002 außer Kraft.

(3) Rechtsakte auf Grund der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 8a/2002, gelten mit Ausnahme der Kundmachung GZ 74000/45-IV/B/8/04, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 10a/04 weiter. Verweise auf die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 8a/2002 gelten als Verweise auf diese Verordnung.

ANLAGE

KAPITEL 1

TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER

Artikel 1

Der Tiergesundheitsdienst muss folgende Vorgaben erfüllen:

1. Organisationsform

Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest die jeweilige Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Österreichische Tierärztekammer sein. Ordentliches Mitglied kann auch das betreffende Land sein.

Weitere Mitglieder des TGD oder Teilnehmer in den für die Verbraucher und Wirtschaft maßgeblichen Gremien des TGD (z. B. in Fachausschüssen) müssen Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vertreter der Verbraucher sein; hiefür kommen die Wirtschaftkammer des Landes sowie die Landeskammer für Arbeiter und Angestellte oder sonstige Verbraucherorganisationen in Betracht.

2. Organe des Tiergesundheitsdienstes

Ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) als Verein eingerichtet, so sind die Organe gemäß Vereinsgesetz festzulegen. Erfolgt die Organisation des Tiergesundheitsdienstes nicht in Form eines Vereines, so sind mindestens folgende Organe einzurichten:

  1. a) Geschäftsführer,
  2. b) Generalversammlung,
  3. c) Vorstand,
  4. d) Rechnungsprüfer,
  5. e) Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4. Aufgaben der Generalversammlung

5. Vorstand

6. Geschäftsführer

7. Sektionen

8. Aufgaben der Tiergesundheitsdienste und Tarife für Betriebserhebungen gemäß Art. 2 Z 15

9. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst

10. Datenweitergabe

Artikel 2

Die beteiligten Tierärzte müssen folgende Vorgaben erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einhalten:

  1. 1. a) Die Vertretung eines Betreuungstierarztes im TGD darf nur durch andere TGD-Tierärzte erfolgen. Die Vertreter müssen vom Betreuungstierarzt sowohl dem Tierhalter als auch der Geschäftsstelle genannt werden. Im Hinblick auf die in der TGD-Verordnung enthaltenen umfangreichen Dokumentationsvorschriften hat diese Nennung dem Tierhalter und der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsstelle hat sicherzustellen, dass dokumentiert und nachvollziehbar ist, wer, zu welcher Zeit, an welchem Betrieb die Vertretung des Betreuungstierarztes wahrgenommen hat, wobei die Einrichtung von Wochenend- und Feiertagsdiensten möglich ist.
  2. b) Der Vertreter eines TGD-Betreuungstierarztes hat diesen über vorgenommene Behandlungen und die Abgabe von Arzneimittel zu informieren, sodass dieser seinen Kontrollpflichten nach § 8 Abs. 3 TGD-Verordnung bzw. Pflichten nach § 5 Abs. 5 TGD-Verordnung nachkommen kann.
  3. 2. Die Tätigkeit als TGD-Tierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Tierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf die grenzüberschreitende Tätigkeit der Zustimmung dieses TGD.
  4. 3. Der Tierarzt ist verpflichtet mit dem Tierhalter einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Er ist zur Einhaltung des Teilnahmevertrages und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
  5. 4. Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen. Im Besonderen ist Folgendes zu erfüllen:

    a) Die Akut- und Notversorgung des Tierbestandes ist zu gewährleisten.

  6. b) Hygienemaßnahmen, insbesondere die Verwendung der vom Tierhalter zur Verfügung zu stellenden sauberen Schutzkleidung, sind einzuhalten.
  7. c) Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln, welche lebensmittelrechtlich bedenkliche Rückstände verursachen können, erforderlich, hat der Tierarzt jedenfalls vor dem Einsatz solcher Tierarzneimittel den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen und gegebenenfalls entsprechend abzusichern, die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe oder Metaphylaxe festzulegen und den Therapieerfolg zu kontrollieren.
  8. d) Gemäß § 4 Abs. 7 TAKG hat jeder Tierarzt, der Tierarzneimittel an Tierhalter zur Anwendung abgibt, diese mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Diese Angaben müssen im Hinblick auf die Dokumentationspflichten, welche sowohl den Tierarzt als auch den Tierhalter treffen, leserlich sein.
  9. e) Im § 3 der Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2004 idgF genannte Arzneimittel dürfen nur Tiergesundheitsdienst (TGD)-Tierhaltern vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt oder dessen Vertreter überlassen werden. Der in lit. d genannte Abgabeschein muss inhaltlich dem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichtem Muster entsprechen.
  10. f) Für die Führung der Dokumentation über den Arzneimitteleinsatz ist gemäß § 5 Z 1 und 2 der TGD-Verordnung - auch im Vertretungsfall - jedenfalls der Betreuungstierarzt verantwortlich.
  11. g) Hält ein TGD-Tierhalter mehrere Tierarten und besteht für diese mehr als ein Betreuungsvertrag, dürfen vom jeweiligen Betreuungstierarzt sowie den von ihm benannten Vertretern Arzneimittel nur für jene Tierarten überlassen werden, für welche der Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde.
  12. h) Die Verantwortung für ein abgegebenes Arzneimittel trifft den im Abgabeschein genannten Tierarzt.
  13. 5. Der Tierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus den Tierbestand in Betrieben, die erstmals einen Betreuungsvertrag abschließen, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme der Betreuung, bei Wechsel des Betreuungstierarztes zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen zu untersuchen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
  14. 6. Durchführung regelmäßiger Betriebserhebungen, die jedenfalls vom jeweiligen Betreuungstierarzt in den genannten TGD- Teilnehmerbetrieben zu machen sind, haben gemäß der von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen.
  15. 7. Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Protokollen zu erfolgen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
  16. a) die Durchsicht der Aufzeichnungen des Tierhalters und des Tierarztes seit dem letzten Besuch;
  17. b) die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, - sofern dies möglich ist - in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum;
  18. c) die Kontrolle des Bestandes;
  19. d) die Erstellung eines Betriebserhebungsprotokolls.
  20. 8. Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen ist ein Handlungsplan für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der Tierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
  21. 9. Sicherstellung erforderlicher Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen.
  22. 10. Der Tierarzt ist verpflichtet bei der nächsten Visite, spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
  23. 11. Der Tierarzt hat die Daten gemäß Z 15 an den TGD entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben im Anschluss an die Betriebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Am Geflügelsektor sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorgaben der Tiergesundheitsprogramme einzuhalten.
  24. 12. Der Tierarzt hat die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage zu absolvieren.
  25. 13. Der Tierarzt verpflichtet sich speziell an Fortbildungsveranstaltungen für jene Tierarten teilzunehmen, die er als TGD-Tierarzt betreut.
  26. 14. Der Tierarzt verpflichtet sich zur Einhaltung der Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD.
  27. 15. Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:

Schweine

Anzahl Zuchtsauen/

Mastplätze

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Schweine - Zucht

bis 10 Stk.

1

11 Stk.

1

31 Stk.

2

61 Stk.

3

70 Stk.

3

71 Stk.

3

101 Stk.

4

150 Stk.

4

>150 Stk.

4

Schweine - Mast

bis 100 Mpl

1

110 Mpl

1

200 Mpl

2

600 Mpl

2

>600 Mpl

2

Babyferkelaufzucht

 

2

Jungsauenaufzucht

 

2

Rinder

Anzahl der Tiere

< 50 GVE *

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Milchkühe

 

1

Spezialisierte Kälbermast**

 

1

Mastvieh und Kalbinnenaufzucht

 

1

Mutterkühe

 

1

Schafe/Ziegen

Anzahl der Tiere

ab 1 Jahr Alter

Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung

< 80 Stk.

1

80 bis 200 Stk.

1

> 200 Stk.*

2

Geflügel

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Fische

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Gatterwild

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Bienen

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Sonstige (Pferde etc.)

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Erklärungen zur obigen Tabelle:

Artikel 3

Die beteiligten Tierhalter müssen folgende Vorgaben erfüllen bzw. nachstehende Bestimmungen einhalten:

  1. 1. Der Tierhalter verpflichtet sich neben der Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der jeweils geltenden Fassung, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten einzugehen.
  2. 2. Es ist ein Betriebsregister zu führen. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Art, Anzahl und gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Datum der Zugänge und der Abgänge, Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe der zu- beziehungsweise abgegangenen Tiere.
  3. 3. Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Betriebsregister beizulegen.
  4. 4. Die Tierhaltung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes.
  5. 5. Je Tierart ist vom Tierhalter ein TGD-Tierarzt an den TGD zu melden, wobei ein und derselbe TGD-Tierarzt für mehrere Tierarten gemeldet werden darf. Wenn mehrere Betreuungsverhältnisse gemeldet wurden, sind die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Betriebsregister zu führen.
  6. 6. Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem TGD- Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Betriebsregister zu dokumentieren.
  7. 7. Die Dokumentation der TGD- Betriebserhebungen sowie die Aufzeichnungen im Betriebsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen, und bei jeder Betriebserhebung dem Tierarzt auszuhändigen.
  8. 8. Der Tierhalter hat eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs in seinem Betrieb zu gewährleisten.
  9. 9. Bei der Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln ist vom Tierhalter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes vorzugehen.
  10. 10. Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD- Tierarzt zur Verfügung zu stellen.
  11. 11. Fristgerechte Kontaktaufnahme mit seinem TGD-Betreuungstierarzt für die Durchführung der Betriebserhebungen.
  12. 12. Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD- Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
  13. 13. Der Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und andere betriebsfremde Personen zur Verfügung zu stellen.
  14. 14. Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe zu leisten.
  15. 15. Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
  16. 16. Der Tierhalter hat sich zur Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen zu verpflichten, insbesondere im Bereich der Arzneimittelanwendung und Arzneimittellagerung.
  17. 17. Der Tierhalter ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Teilnahmevertrages beziehungsweise der Beitrittserklärung zum GGD und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
  18. 18. Alle mit der Anwendung von Arzneimitteln in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften sind vom Tierhalter einzuhalten.
  19. 19. Der Tierhalter darf die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder vom bekannt gegebenen Vertreter dieses Tierarztes oder auf Verschreibung eines dieser Tierärzte über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller beziehen. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom Tierhalter gemäß § 6 Z 4 der TGD-Verordnung aufzubewahren. Der Tierhalter hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt ist.
  20. 20. Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage.

Artikel 4

Die beteiligten Tierärzte und Tierhalter müssen bei der Aufzeichnung der Arzneimittel-Anwendung beziehungsweise -Abgabe folgende Vorgaben erfüllen:

  1. 1. Bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
  2. 2. Die Aufzeichnungen haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben zu erfolgen.

Rauch-Kallat

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)