108. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Entgeltrichtlinienverordnung 1994 geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird verordnet:
Die Entgeltrichtlinienverordnung 1994 - ERVO 1994, BGBl. Nr. 924/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 158/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Werden im Bereich Projektmanagement Leistungen selbst oder durch Dritte erbracht, sind überschneidende Leistungsbilder mit der Bauverwaltung durch eine entsprechende Kürzung der Projektmanagementkosten zu berücksichtigen.“
2. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „176,4 €“ durch die Wortfolge „180 Euro seit 1. April 2005, 183,6 Euro ab 1. April 2006 und 186 Euro ab 1. April 2007“, in § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „217,2 €“ durch die Wortfolge „222 Euro seit 1. April 2005, 226,8 Euro ab 1. April 2006 und 230,4 Euro ab 1. April 2007“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.“
4. Nach § 21 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) § 4 Abs. 5a, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 108/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.“
Bartenstein
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