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BGBl II 109/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Verordnung: Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

109. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 4c und 23 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird verordnet:

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel der Verordnung lautet: „(Gebarungsrichtlinienverordnung - GRVO)“.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

§ 1a. (1) Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (§ 7 Abs. 4b WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.

(2) Eine Kapitalbindung gemäß Abs. 1 und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG an Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.

§ 1b. In den gemäß § 23 Abs. 4d WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß § 14a Abs. 2 Z 7 WGG ergeben würden.“

3. In § 6 wird nach dem Wort „Bauvereinigungen“ die Wortfolge „(auch mit Generalunternehmern)“ eingefügt.

4. In § 8 erhält der bisher als Abs. 6 bezeichnete, letzte Absatz die Bezeichnung „(7)“ und es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) §§ 1a und 1b sowie § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.“

Bartenstein

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