vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 77/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Verordnung: Änderung der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe
[CELEX-Nr.: 32003L0018]

77. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe geändert wird

Auf Grund der §§ 40, 45, 48 Abs. 1 Z 3 und 4 und 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abschnitte 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abschnitte 1 bis 5“ und der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003)“ durch den Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006)“ ersetzt.

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 22 Abs. 4 GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.“

4. Dem § 2 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:

„(6) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der GKV 2006 keine Ausnahmen zulassen darf.

(7) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, in Kraft tritt.

(8) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, außer Kraft treten.

(9) Für die mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der GKV 2006, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 der GKV 2006 genannten Zeitpunkt erfüllt sein.

(10) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 der GKV 2006 erfüllen.

(11) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.“

Gusenbauer Molterer Plassnik Bures Kdolsky Platter Berger Darabos PröllBuchinger Schmied Faymann Bartenstein Hahn

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)