72. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………………... 425 |
Kärnten: …………………………………………… 70 |
Niederösterreich: ………………………………….. 1 980 |
Oberösterreich: ……………...……………………. 1 400 |
Salzburg: ………………………………………….. 85 |
Steiermark: ………………………………………... 1 505 |
Tirol: ………………………………………………. 427 |
Vorarlberg: ………………………………………… 70 |
Wien: …………………………………………….…. 300 |
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten und der mit Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 17 und 35/2007 bereits zugeteilten Kontingente dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG beschäftigt waren, dürfen die Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.
Bartenstein
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